Rz. 192

Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung müssen bei einer Körperschaft grundsätzlich entweder bei Entstehen der Steuer (z.B. Schenkung- oder Erbschaftsteuer) oder bei zeitraumbezogenen Steuern (z.B. Körperschaft- oder Gewerbesteuer) im jeweiligen Zeitraum vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der Zeitpunkt des Erwerbs bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer (§ 9 ErbStG), der Beginn des Kalenderjahres bei der Grundsteuer (§ 9 Abs. 2 GrStG) oder das Ende des Voranmeldungszeitraums bei der Umsatzsteuer (§ 13 UStG).[312]

 

Rz. 193

Hingegen entfällt die Steuervergünstigung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer für den ganzen Veranlagungs- bzw. Bemessungszeitraum, wenn Satzung oder tatsächliche Geschäftsführung die Anforderungen an die Steuervergünstigung auch nur zu irgendeinem Zeitpunkt während dieses Zeitraums verletzen.[313] Die Steuervergünstigung entfällt nicht nur ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zeitraums, sondern rückwirkend ab dessen Beginn (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung). Entsprechend bewirkt eine korrigierende Satzungsänderung oder korrekte Wiederaufnahme der tatsächlichen Geschäftsführung erst wieder ab Beginn des folgenden Veranlagungszeitraums die Vorteile der Steuerbegünstigung.[314]

 

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass dabei auf die Rechtswirksamkeit der Satzungsänderung abzustellen ist. Bei der Stiftung muss daher die Genehmigung durch die Stiftungsbehörde vorliegen.[315]

[312] Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 164.
[313] Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 164, 185.

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