Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind.[1] Hierzu gehören bei Mietwohnungen neben der Kaltmiete und den Heizkosten alle üblichen Nebenkosten, die in den jeweiligen Abrechnungen des Vermieters entsprechend der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Bei erfolgter vorheriger Zusicherung sind zudem Leistungen für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie für Mietkautionen oder den Erwerb von Genossenschaftsanteilen möglich.

Bei (angemessen großen) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen werden als Aufwendungen für die Unterkunft die mit diesen verbundenen Belastungen berücksichtigt. Dazu zählen z. B.

  • angemessene Schuldzinsen für Hypotheken,
  • Grundsteuern,
  • sonstige öffentliche Abgaben,
  • Wohngebäudeversicherungen,
  • Nebenkosten wie bei Mietwohnungen,
  • Müllgebühr,
  • Schornsteinfegergebühr und
  • Straßenreinigung.

Zusätzlich werden laufende Kosten für die Heizung als Bedarf anerkannt. Tilgungsraten werden hingegen nicht anerkannt, da sie im Ergebnis dem Vermögensaufbau dienen, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung nicht vereinbar ist.

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