Rz. 180

Die Einnahmenüberschussrechnung ermittelt den steuerlichen Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Das der Einnahmenüberschussrechnung zugrunde liegende Zu- und Abflussprinzip gilt mit folgenden Ausnahmen uneingeschränkt:[1]

  • abnutzbare (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG) und nicht abnutzbare Anlagegüter sowie diesen gleich gestellte Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapieren und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grund und Boden und Gebäude des Umlaufvermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG);
  • Darlehensgeschäfte (H 4.5 (2) EStH);
  • Entnahmen und Einlagen (außer Geldentnahmen und Geldeinlagen);
  • im Voraus geleistete Betriebsausgaben für Nutzungsüberlassungen über mehr als 5 Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG)[2], ausgenommen eines marktüblichen Damnums oder Disagios (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG);
  • Wahlrecht für im Voraus erhaltene Betriebseinnahmen für Nutzungsüberlassungen über mehr als 5 Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG);
  • regelmäßig anfallende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit anfallen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG).
 

Rz. 181

Mit Ausnahme der Steuern, die Anschaffungsnebenkosten abnutzbarer und nicht abnutzbarer Anlagegüter, sowie Anschaffungsnebenkosten von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten sowie Anschaffungsnebenkosten von im Umlaufvermögen gehaltenen Grund und Boden und Gebäuden darstellen, folgt die Behandlung der (Unternehmen-)Steuern des Unternehmens dem Zu- und Abflussprinzip.

Steuern, die im oder durch den Privatbereich des Unternehmers bzw. der Mitunternehmer bedingt sind, dürfen nicht bei der steuerlichen Gewinnermittlung in der Einnahmenüberschussrechnung berücksichtigt werden. Im Einzelnen gilt für die einzelnen Steuerarten Folgendes:

 

Rz. 182

Gewerbesteuer: Gewerbesteuervorauszahlungen und Gewerbesteuernachzahlungen dürfen gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Rz. 183

Einkommensteuer und Annexsteuern: keine Betriebsausgaben, da diese Steuern der Privatsphäre des Unternehmers bzw. der Mitunternehmer zuzurechnen sind (§ 12 Nr. 3 EStG) und kein Bezug zum Betrieb vorhanden ist. Bei Bezahlung von Einkommensteuern und Annexsteuern aus dem Betriebsvermögen liegt demnach steuerlich ebenfalls (Rz. 47) eine – nicht bei der Einnahmenüberschussrechnung zu berücksichtigende – Geldentnahme vor.

 

Rz. 184

Zölle und Verbrauchsteuern: Zölle und Verbrauchsteuern sind unabhängig davon, ob sie auf am Abschlussstichtag bereits abgesetzte oder noch nicht abgesetzte Vorratsgegenstände entfallen, als Betriebsausgaben abzusetzen. Die Behandlung der auf Vorräte zuzurechnenden Zölle und Verbrauchsteuern kann nicht von der steuerlichen Behandlung der Vorräte abweichen. Demnach sind die Zölle und Verbrauchsteuern mit Bezahlung als Betriebsausgabe in der Einnahmenüberschussrechnung zu erfassen.

 

Rz. 185

Umsatzsteuer: In der Einnahmenüberschussrechnung wird die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und die verausgabte Vorsteuer als Betriebsausgabe erfasst. Die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuerzahllast ist in der Periode der Zahlung als Betriebsausgabe bzw. das vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuerguthaben in der Periode der Erstattung als Betriebseinnahme in der Einnahmenüberschussrechnung zu berücksichtigen.

Bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG sind die Unterschiedsbeträge in der Periode des Zahlungsflusses als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben zu erfassen (§ 9b Abs. 2 EStG).[3]

Nicht abziehbare Vorsteuern teilen ertragsteuerlich das Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Lieferungen und Leistungen. In der Einnahmenüberschussrechnung sind die umsatzsteuerlich nicht abziehbaren Vorsteuern als Betriebsausgabe in der Periode der Zahlung der Lieferung und Leistung zu erfassen, außer wenn die Vorsteuer auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder auf Grund und Boden und Gebäude des Umlaufvermögens entfallen; im letztgenannten Fall werden die nicht abzugsfähigen Vorsteuern als Anschaffungsnebenkosten (Umkehrschluss aus § 9b Abs. 1 EStG) der Anlagegegenstände behandelt und werden erst dann als Betriebsausgabe erfasst, wenn der abnutzbare Vermögenswert entweder abgeschrieben, entnommen oder veräußert wird oder untergeht bzw. wenn der nicht abnutzbare Vermögenswert entnommen oder veräußert wird oder untergeht.

Weiterhin sind die geleisteten Umsatzsteuern auf Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendete Beträge anfallen, sowie Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1–5, 7 oder Abs. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG). Das Abzugsverbot für diese Steuerbeträge bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns folgt aus der Veranlassung ...

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