Rz. 272

Die privatnützige Stiftung ist als juristische Person unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Je nach den Umständen fällt auch Gewerbe-, Umsatz- sowie Grundsteuer an. Bei der Familienstiftung kommt die Erbersatzsteuer hinzu.

a) Körperschaftsteuer

aa) Grundsätze

 

Rz. 273

Das Einkommen einer Stiftung unterliegt dem vollen Körperschaftsteuersatz i.H.v. 15 Prozent (§§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 1 KStG) sowie der Belastung durch den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 Prozent auf den Körperschaftsteuerbetrag (§§ 2 Nr. 3, 3 Nr. 1 und 4 SolZG).

 

Rz. 274

Die Stiftung kann grundsätzlich steuerbare Einkünfte in allen sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG erzielen, vgl. § 8 Abs. 2 KStG. Sofern in der Satzung einer Stiftung allerdings steuerbegünstigte Sukzessiv- bzw. Ersatzzwecke vorgesehen sind, entfällt ab dem Zeitpunkt der Sukzession die Körperschaftsteuer.[411]

 

Rz. 275

Erzielt die Stiftung Kapitaleinkünfte, so gilt für deren Besteuerung der allgemeine Körperschaftsteuersatz und nicht etwa der für natürliche Personen geltende Abgeltungsteuertarif.[412] Es erfolgt auch eine Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung der Stiftung. Allerdings sollen die im Rahmen der Abgeltungsteuer eingeführten Regelungen des Werbungskostenabzugsverbots sowie der Verlustausgleichbeschränkung (§ 20 Abs. 6, 9 EStG) grundsätzlich auf Familienstiftungen anwendbar sein, vgl. § 8 Abs. 10 S. 2 KStG. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz für bestimmte Kapitaleinkünfte allerdings wieder eine Ausnahme, vgl. § 8 Abs. 10 S. 2 KStG, § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 und Nr. 3 S. 1 und S. 3 bis 6 EStG.[413]

[411] Vgl. Erlass des FM Baden-Württemberg v. 28.10.1983, DStR 1983, 745; Berndt, Stiftung & Sponsoring Heft 3/2004.
[412] Vgl. BT-Drucks 16/11108, 34; ebenso schon Orth, WPg 2007, 969; Richter/Eichler/Fischer, Stiftung & Sponsoring Heft 2/2008, Die Roten Seiten, 12 f.
[413] Vgl. Richter/Gollan, Die Besteuerung der Kapitalerträge von Familienstiftungen, in: Festschrift für Dieter Reuter zum 70. Geburtstag, 1155 ff.

bb) Steuerabzug

 

Rz. 276

Die satzungsgemäße Verwendung des Einkommens der Stiftung für Geld- oder Sachzuwendungen an die Begünstigten mindert das steuerpflichtige Einkommen der Stiftung nicht, vgl. § 10 Nr. 1 KStG. Ebenso wenig ist bei Familienstiftungen ein Abzug der Erbersatzsteuer von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zulässig.[414]

[414] Vgl. § 10 Nr. 2 KStG für die sofort entrichtete Steuer; ansonsten BFH v. 14.9.1994 – I R 78/94, BStBl II 1995, 207, 208; OFD Düsseldorf StEK § 10 KStG Nr. 2.

cc) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

 

Rz. 277

Eine Stiftung, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält,[415] erzielt hieraus regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die bei ihr zum Bereich der Vermögensverwaltung gehören. Dies gilt auch für Einkünfte, die als Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils nach § 17 bzw. nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG anfallen. Zur Vermeidung einer Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung bei mehrstufigen Beteiligungen greifen grundsätzlich die Befreiungsvorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 KStG ein, wenn derartige Einkünfte von inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erzielt werden.[416] Sie bleiben daher auch bei einer Stiftung zu 95 Prozent steuerfrei.

 

Rz. 278

Erzielt die Stiftung Dividenden bzw. veräußert sie ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so werden von den Bezügen, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, pauschal 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen und unterliegen somit der Besteuerung bei der Stiftung als Gesellschafterin, vgl. § 8b Abs. 3, 5 KStG. Das Abzugsverbot ist auf jeden Gewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 1 und 3 KStG anzuwenden und gilt daher auch für Gewinne aus Wertaufholungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG und Gewinne i.S.d. § 21 Abs. 2 UmwStG.

 

Rz. 279

An der Anwendung des § 8b KStG auf Stiftungen hat sich durch die Einführung des § 8 Abs. 10 KStG nichts geändert. Die Vorschrift ist auf alle Körperschaftsteuersubjekte anzuwenden[417] und stellt eine Spezialvorschrift dar, die § 8 Abs. 10 KStG vorgeht. Die Befreiung für zufließende Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt allerdings nur, sofern die Stiftung zu mindestens 10 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist, vgl. § 8b Abs. 4 KStG.

[415] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1189 ff.
[416] Vgl. Verfügung der OFD Kiel FR 2002, 1255.
[417] Vgl. Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rn 10.

dd) Besonderheiten beim Erwerb von Todes wegen

 

Rz. 280

Erlangt die Stiftung die Erstausstattung oder spätere Zustiftungen durch Erwerb von Todes wegen, sind folgende ertragsteuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Die als Erbe eingesetzte Stiftung kann Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen entstehen, grundsätzlich nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehen.[418] Diese Lasten können nicht dem unternehmerischen Bereich der Stiftung zugeordnet werden, da sie von vornherein mit dem Erbe verbunden waren. Ist die Stiftung als Erbe eines Betriebsvermögens o.Ä. verpflichtet, in Erfüllung eines Ver...

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