Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S.d. § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen

Welches Unternehmen "herrschendes Unternehmen" und welche Gesellschaft "abhängige Gesellschaft" i.S.d. § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben werden soll. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.

BFH v. 28.9.2022 – II R 13/20
ErbStB 2023, 30
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von erschließungspflichtiger Gemeinde

Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück.

BFH v. 28.9.2022 – II R 32/20
ErbStB 2023, 31
Grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand

1. Hat das FA in einem Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG Feststellungen zu mehreren Grundstücken getroffen, von denen eines oder mehrere nicht in die Feststellungen hätten einbezogen werden dürfen, ist der Bescheid insgesamt rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Eine bloße Änderung oder nur teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids ist nicht möglich.

2. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.

3. Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat.

BFH v. 14.12.2022 – II R 40/20
ErbStB 2023, 197
Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG auf Sachverhalte i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG

1. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist nach neuer BFH-Rspr. auch auf Sachverhalte i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden.

2. Eine Übertragung von Vermögen durch Gesellschafter i.R.d. Gesellschaftsverhältnisses ist als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als Schenkung oder freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen. [...] Dies gilt auch, wenn sich nicht mehrere Gesellschafter zu einer Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen haben und daher keine "Gemeinschaft" vorliegt, sondern die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.

3. Ein Vorgang, nämlich die Schenkung der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Personengesellschaft, kann für die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht in zwei Sachverhalte (Grundstücksübertragung einerseits und Anteilsschenkung andererseits) aufgespalten werden. [...]

FG Nürnberg v. 26.1.2023 – 4 K 1451/21 (rkr.)
ErbStB 2023, 228
Nichtfestsetzung von GrESt bei Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Erwerbsvorgangs

1. Die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG findet auch Anwendung, wenn es sich nur bei der Rückübertragung, nicht aber bei der vorausgegangenen Übertragung um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang gehandelt hat.

2. § 16 Abs. 5 GrEStG steht dem weder direkt noch analog entgegen, wenn der Ersterwerb mangels Steuerbarkeit nicht angezeigt werden musste. Die Nichtanzeige des Widerrufs ist gem. § 16 Abs. 5 GrEStG unschädlich.

FG Münster v. 11.5.2023 – 8 K 998/21 GrE (Rev. II R 16/23)
ErbStB 2023, 260
Ermittlung der Grundsteuer nach dem reinen Flächenmodell des BayGrStG 2021 verfassungsgemäß

Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells, wie es das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) v. 10.12.2021 vorsieht, vor dem Hintergrund des erheblichen Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.

FG Nürnberg v. 8.8.2023 – 8 V 300/23
ErbStB 2023, 282
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat entschieden, dass eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung erfordert. Es steht einer Rückgängigmachung zwar nicht entgegen, dass der Ersterwerber bei erneuter Veräußerung die ihm verbleibende Rechtsposition oder eine Auflassungsvormerkung tatsächlich nicht ausübt oder ausschließlich im Interesse eines Dritten handelt. Kommt es jedoch zu einer Verwertung des aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anscheins einer Rechtsposition in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse, schließt dies die Rückgängigmachung aus. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter und/oder G...

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