Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft Der BFH hat entschieden, dass eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auch die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung erfordert. Es steht einer Rückgängigmachung zwar nicht entgegen, dass der Ersterwerber bei erneuter Veräußerung die ihm verbleibende Rechtsposition oder eine Auflassungsvormerkung tatsächlich nicht ausübt oder ausschließlich im Interesse eines Dritten handelt. Kommt es jedoch zu einer Verwertung des aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anscheins einer Rechtsposition in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse, schließt dies die Rückgängigmachung aus. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter und/oder Geschäftsführer zurechnen lassen (BFH v. 25.4.2023 – II R 38/20). GmbH-StB 2023, 306
Grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat (BFH v. 14.12.2022 – II R 40/20). GmbH-StB 2023, 202
Bestimmung des herrschenden Unternehmens i.S.d. § 6a GrEStG bei mehrstufigen Beteiligungen Welches Unternehmen "herrschendes Unternehmen" und welche Gesellschaft "abhängige Gesellschaft" i.S.d. § 6a GrEStG ist, richtet sich nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen (a) das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist und (b) weitere am Umwandlungsvorgang beteiligte Gesellschaften vom herrschenden Unternehmen abhängig sind (BFH v. 28.9.2022 – II R 13/20). GmbH-StB 2023, 11
Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe bei der (Aufwärts-)verschmelzung? Die Zuordnung von Kosten zu den "Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Zu diesen Kosten gehören auch die im Rahmen einer Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) angefallenen Grunderwerbsteuern (BFH v. 23.11.2022 – I R 25/20). GmbH-StB 2023, 67

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