Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV: Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist das System der Ermittlung der Grundsteuer auf der Grundlage eines reinen Flächenmodells, wie es das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 vorsieht, vor dem Hintergrund des erheblichen Bewertungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.

2. Ein für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliches besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse liegt nicht vor.

 

Normenkette

FGO § 155 S. 1; ZPO § 251 S. 1; BayGrStG § 3

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Vollziehung von Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie den Grundsteuermessbetrag wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes auszusetzen ist.

Der Antragsteller ist Eigentümer der folgenden Objekte in B-Stadt: C-Straße XX, Whg. 1 (Grundbuchblatt XXX Gemarkung E, Wohnfläche 25 qm, Grund und Boden 28 qm, Az. XXX, im Folgenden "Wohnung 1") und C-Straße XY, Whg. Nr. 2 (Grundbuchblatt XXX Gemarkung E, Wohnfläche 46 qm, Grund und Boden 46 qm, Az. XXX, im Folgenden "Wohnung 2").

Das Finanzamt folgte den Grundsteuererklärungen des Antragstellers und erließ am 09.01.2023 folgende Bescheide: Für das Objekt "Wohnung 1" Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 (Wohnfläche: 12,50 €, Grund und Boden: 1,12 €) sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 (Grundstück: 9,87 €, davon Gebäude: 8,75 €, Grund und Boden: 1,12 €) und für das Objekt "Wohnung 2" Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 (Wohnfläche: 23,00 €, Grund und Boden: 1,84 €) sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 (Grundstück: 17,94 €, davon Gebäude: 16,10 €, Grund und Boden: 1,84 €).

Hiergegen legte der Antragsteller jeweils am 02.02.2023 Einspruch ein. Dieser richte sich gegen die Grundsteuer, die auf diesen Grundlagen basierten. Er beantragte außerdem die "Vollziehung des Grundsteuerbescheides" auszusetzen.

Das Finanzamt legte das Schreiben vom 02.02.2023 als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jeweils des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie über den Grundsteuermessbetrag vom 09.01.2023 aus und lehnte diesen Antrag jeweils mit Bescheid vom 16.02.2023 ab.

Der Antragsteller hat am 13.03.2023 beim Finanzgericht Nürnberg Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie über den Grundsteuermessbetrag vom 09.01.2023 beantragt.

Er trägt zur Begründung vor, dass die neuen Grundsteuerwerte flächenorientiert ermittelt würden. Hierdurch würden die Lasten ungerecht verteilt. Nach dem bayerischen Berechnungsmodell werde die Grundsteuer in Bestlagen wohl sinken, weil keine Differenzierung nach Wohnlagen vorgenommen werde, anders jedoch für "Omas Häuschen" am Stadtrand. Es sei mit erheblichen Mehrbelastungen für Mieter und Grundstückseigentümer zu rechnen, dies sei ungerecht. Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide solle daher bis zur Klärung durch Gerichtsurteile ausgesetzt werden.

Mit Schreiben, eingegangen am 03.04.2023, beantragte der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens bis verbindliche Gerichtsentscheide, die zu einer gerechteren Beurteilung der Probleme beitrügen, vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 13.06.2023 teilte die Berichterstatterin mit, dass ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht komme. Es werde über den Antrag entschieden, falls bis 30.06.2023 keine gegenteilige Stellungnahme des Antragstellers eingehe. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) sowie die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) zu Az. XXX und zu Az. YYY, diese jeweils vom 09.01.2023, von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Im vorliegenden Fall finde das Bayerische Grundsteuergesetz vom 10.12.2021 (BayGrStG) Anwendung. Es sei allein die Fläche der Maßstab. Das Verfahren bis zur Festsetzung der Grundsteuer sei in den nachfolgenden drei Stufen gegliedert. Dabei fielen lediglich die Stufen eins und zwei in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung.

1. Feststellung des Äquivalenzbetrages im Grundsteueräquivalenzbetragsbescheid. Dieser ist der Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbetrag (§ 219 Bewertungsgesetz - BewG, §§ 180 - 182 Abgabenordnung - AO).

2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrages im Grundsteuermessbescheid. Dieser ist der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer (§§ 13 - 15 BayGrStG, § 184 AO...

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