Rz. 5
Die Steuerbefreiungsvorschriften in §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 bis 8 GrStG enthalten eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen, die bereits in den §§ 4 bis 6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951)[1] normiert waren. Die Vorschriften in § 4 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973)[2] entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des § 4 Nr. 5a, 7 bis 9 GrStG 1951.
In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere auf die subsidiäre Natur der Steuerbefreiungen in § 4 GrStG hingewiesen. Die Steuerbefreiungen in § 4 GrStG hätten in der Regel nur für solche Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind. Hierbei könne es sich auch um private Eigentümer handeln. Die bisherige Rechtslage blieb somit unverändert.[3]
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10 GrStG 1951 zugunsten des Grundbesitzes eines fremden Staates, der für diplomatische oder konsularische Zwecke benutzt wird, wurde nicht in das Grundsteuergesetz 1973 übernommen (§ 3 GrStG Rz. 92).
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) hat die Vorschrift nur zwei Änderungen erfahren.
Im Rahmen des AO-Einführungsgesetzes vom 14.12.1976[4] ist § 4 Nr. 6 GrStG neu gefasst worden. Hiermit wurde auf die seinerzeitige Neufassung des § 67 AO (Krankenhäuser) reagiert.[5]
Mit dem Steuerbereinigungsgesetz vom 22.12.1999[6] erfolgte eine Klarstellung in der Umschreibung der Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen in § 4 Nr. 3b GrStG.[7]
Rz. 7
Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen in den §§ 3 bis 8 GrStG blieben im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[8] unverändert.
Durch das Jahressteuergesetz 2022[9] wurde lediglich der Verweis in § 4 Nr. 6 S. 1 GrStG zur Definition des Veranlagungszeitpunkts zutreffend von § 13 Abs. 1 GrStG auf §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 GrStG geändert.[10]
Hinsichtlich der Vorschrift ist formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[11], das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 v. 16.12.2022[12] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[13], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[14], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 8
einstweilen frei
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