(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 223 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes[1] [Bis 02.12.2019: § 23 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes] ) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).

 

(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert[2] [Bis 28.12.2020: Einheitswert] (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.

 

(3) 1Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2Nachveranlagungszeitpunkt ist

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Grundsteuerwert[3] [Bis 28.12.2020: Einheitswert] nachträglich festgestellt wird;

 

2.

in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) vom 26.11.2019. Anzuwenden ab 03.12.2019.
[2] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[3] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

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