1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Nachveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG, die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 GrStG Rz. 1).

Während eine Neuveranlagung nach § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 1) einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen neu festzusetzen ist, voraussetzt, setzt eine Nachveranlagung voraus, dass ein Steuermessbetrag bisher noch nicht festgesetzt wurde. Eine Nachveranlagung zur Fehlerbeseitigung kann es daher – im Gegensatz zu einer Neuveranlagung zur Beseitigung eines Fehlers in der letzten Veranlagung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 17) – nicht geben.

Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge korrespondieren eng mit den Vorschriften zur Feststellung der Grundsteuerwerte (§ 16 GrStG Rz. 1). Nachveranlagungen erfolgen daher insbesondere nach Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG. Die Nachveranlagung des Steuermessbetrags erfolgt auf den Nachfeststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge bindend (§§ 171 Abs. 10 AO, § 182 Abs. 1 AO).

Eine Nachveranlagung ist von Amts wegen – ohne Antrag des Steuerschuldners – durchzuführen.

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind in diesen Fällen auf den Nachfeststellungzeitpunkt nachträglich festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge bindend (§§ 171 Abs. 10 AO, § 182 Abs. 1 AO). Eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts und damit eine Nachveranlagung des Steuermessbetrages wird durchgeführt, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten neu entsteht oder erstmals zur Grundsteuer herangezogen wird.

In Abs. 2 der Vorschrift wird bestimmt, dass eine Nachveranlagung auch dann durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung des Steuergegenstandes wegfallen, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert aber bereits festgestellt wurde. Da der Grundsteuerwert schon vorliegt, muss in diesen Fällen eine Nachveranlagung des Steuermessbetrags unabhängig von einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts durchgeführt werden (Rz. 5).

In Abs. 3 der Vorschrift werden die Veranlagungszeitpunkte für eine Nachveranlagung (Nachveranlagungszeitpunkte) normiert.

Schließlich enthält Abs. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für den Nachveranlagungszeitpunkt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG (§ 16 GrStG Rz. 12) eintreten.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat den Regelungsinhalt aus § 15 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 34 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich aufgenommen.

Während die Regelung in § 18 Abs. 1 GrStG eng mit der Institution der Nachfeststellung des Einheitswerts[4] korrespondiert, werden in Absatz 2 der Vorschrift Fälle geregelt, in denen die Nachveranlagung unabhängig von dem Einheitswertverfahren durchgeführt werden muss. Zu weiteren Einzelheiten verwies der Gesetzgeber auf seine Begründung zu § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 5).[5]

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[6] wurde in § 18 Abs. 1 GrStG infolge der Ablösung der Einheitsbewertung durch die Grundsteuerbewertung ein Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst.[7] Hierbei wurde offensichtlich übersehen, dass in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG noch auf den Einheitswert anstelle des Grundsteuerwertes Bezug genommen wurde. Der Begriff des Einheitswerts wurde in diesen Vorschriften erst im Wege des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020[8] durch den ab dem 1.1.2025 maßgeblichen neuen bewertungsrechtlichen Begriff des Grundsteuerwerts ersetzt.[9]

§ 18 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019, einschließlich der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 18 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[10], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[11], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] BGBl I 1952, 79.
[4] Für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 werden anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte festgestellt.
[5] S. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge