Rz. 92

Für inländischen Grundbesitz von fremden Staaten sowie von zwischenstaatlichen Organisationen und internationale Einrichtungen bestehen teilweise auch außerhalb des GrStG Steuerbefreiungsvorschriften.

Das Grundsteuergesetz v. 10.8.1951 (GrStG 1951)[1] enthielt teilweise noch diesbezügliche Befreiungstatbestände. Die Übernahme der bisherigen Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 10 GrStG 1951, §§ 21 und 22 GrStDV, zugunsten des Grundbesitzes eines fremden Staates, der für diplomatische oder konsularische Zwecke benutzt wird, in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] hielt der Gesetzgeber jedoch für überflüssig. Diese Befreiungen ergäben sich nunmehr aus Artikel 23 i. V. m. Artikel 1e des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen sowie aus Artikel 32 und 60 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1j des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen. Die erwähnten Vereinbarungen würden zwar nur im Verhältnis zu den Staaten gelten, die den beiden Wiener Übereinkommen beigetreten sind und diese ratifiziert haben. Nach der derzeitigen Verwaltungsübung werde aber auch der Grundbesitz anderer Staaten, die den Wiener Übereinkommen noch nicht beigetreten sind, entsprechend behandelt; denn die Regelungen in den Wiener Übereinkommen seien als Völkerrecht i. S. d. Artikels 25 GG ganz allgemein verbindlich.[3]

Die vormalige Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10 GrStG 1951 zugunsten des Grundbesitzes eines fremden Staates, der für diplomatische oder konsularische Zwecke benutzt wird, wurde mithin nicht in das Grundsteuergesetz vom 7.8.1973 übernommen.[4]

 

Rz. 93

Einstweilen frei

[1] BGBl I 1951, 519.
[2] Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973, BGBl I, 965.
[3] BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 80.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 4 Ziff. 10 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 80.

5.1 Grundbesitz fremder Staaten, der für diplomatische oder konsularische Zwecke genutzt wird

 

Rz. 94

Der inländische Grundbesitz eines fremden Staates ist von der Grundsteuer befreit, soweit er diplomatischen oder konsularischen Zwecken dieses Staates, insbesondere für Botschaften oder Konsulate, benutzt wird. Grundsätzlich muss der Grundbesitz im Eigentum des Staates stehen, zu dessen diplomatischen oder konsularischen Zwecken er benutzt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch auch Grundbesitz, den eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer diplomatischen Beziehungen einem fremden Staat zur Errichtung eines Botschaftsgebäudes zur Verfügung stellt, gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.[1] Zur grundsteuerlichen Behandlung von Grundstücken fremder Staaten ist Abschn. 29 GrStR 1978 ergangen.

Grundbesitz ausländischer Staaten, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts für diplomatische Zwecke genutzt wird, ist nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen – WÜD – vom 18.4.1961[2] und Grundbesitz, der unter der gleichen Voraussetzung konsularischen Zwecken dient, ist nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen – WÜK – vom 24.4.1963[3] von der Grundsteuer befreit. Beide Übereinkommen sind auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die ihnen nicht beigetreten sind.[4]

Nach Artikel 23 Abs. 1 WÜD sind der Entsendestaat (fremde Staat) und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden "Räumlichkeiten der Mission" von der Grundsteuer befreit. Zu den "Räumlichkeiten der Mission" gehören die "für Zwecke der Mission verwendeten Gebäude oder Gebäudeteile mit dem hierzu gehörenden Gelände, einschließlich der Residenz des Missionschefs" (Artikel 1 Buchstabe i WÜD). Gebäude oder Gebäudeteile, die außerhalb der Mission oder der Residenz des Missionschefs den Wohnzwecken der Beamten oder Angestellten der Mission dienen, gehören hingegen nicht zu den Räumlichkeiten der Mission. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Abkommens umfasst der Begriff "Räumlichkeiten" auch unbebaute Grundstücke, die für eine diplomatische Nutzung vorgesehen sind, z. B. als Parkfläche oder für eine Bebauung mit einem steuerbegünstigten Gebäude.

Vergleichbar sind nach Artikel 32 Abs. 1 WÜK die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen (z. B. im Eigentum des Konsuls oder eines Konsularbeamten) von der Grundsteuer befreit. Dies gilt auch für eine von einem Wahlkonsularbeamten geleitete konsularische Vertretung (Artikel 60 WÜK). Nach Artikel 1 Abs. 1 Buchst. j WÜK sind die "konsularischen Räumlichkeiten" die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazu gehörige Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benutzt werden. Zur Auslegung des Begriffs "Räumlichkeiten" gelten die vorstehend dargestellten Grundsätze zu den "Räumlichkeiten der Mission".

Für die Grundsteuerbefreiung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Gegenseitigkeit festgestellt wird. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit besteht nur, wenn es sich um Grundbesitz hand...

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