Rz. 3

Die Vorschrift vervollständigt den Steuerbefreiungskatalog nach den §§ 3 und 4 GrStG, in dem sie in subsidiärer Art und Weise zu § 3 GrStG weitere sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) normiert. Durch § 4 GrStG wird insbesondere von der Grundsteuer befreit:

Da sich die steuerbegünstigten Zwecke in §§ 3 und 4 GrStG, insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs, häufig überschneiden, sind die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG regelmäßig nur für solche Rechtsträger (Eigentümer) von Bedeutung, die nicht schon nach § 3 GrStG begünstigt sind (§ 3 GrStG, Rz. 20). Abgesehen von den Fällen des § 4 Nr. 5 und Nr. 6 GrStG, kommt es für die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Für die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 5 GrStG (Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung genutzt wird) und § 4 Nr. 6 GrStG (Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird) ist Voraussetzung, dass der Grundbesitz, ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.

Der Steuerbefreiungskatalog nach den §§ 3 und 4 GrStG enthält eine abschließende Aufzählung der im GrStG geregelten Steuerbefreiungen. In den §§ 5 bis 8 GrStG sind Ergänzungen mit überwiegend einschränkendem Charakter zu den Steuerbefreiungen in §§ 3 und 4 GrStG geregelt. Die Steuerbefreiungen in §§ 3, 4 GrStG sind insbesondere auf die Förderung des Gemeinwohls gerichtet.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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