Der Umlagemaßstab richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist dort nichts geregelt, sind die Kosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen umzulegen.[1]

Bei gemischt genutzten Gebäuden kann eine nach Gewerbe- und Wohnräumen getrennte Umlage erforderlich sein, wenn durch die gewerbliche Nutzung "ein erheblicher Mehrverbrauch" verursacht wird. Ein unterlassener Vorwegabzug betrifft allerdings nur die materielle Richtigkeit der Abrechnung. Legt der Vermieter die Grundsteuer bei einem gemischt genutzten Gebäude ohne Vorwegabzug auf alle Nutzer nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen auf alle Mieter um, so bedarf der Umlagemaßstab keiner Erläuterung, weil er aus sich heraus verständlich ist.

 
Achtung

Vorwegabzug in BK-Abrechnung ausweisen

Wird dagegen ein Vorwegabzug vorgenommen, müssen sich aus der Abrechnung die Gesamtkosten und die Höhe des Vorwegabzugs ergeben.[2]

[2] BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 46/10.

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