Rn 6

§ 556a I 2 schreibt keine Verbrauchserfassung vor (BGH ZMR 10, 282 Rz 15). Auch Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, sind daher nach hM vGw nicht nach § 556a I 2 umzulegen (BGH ZMR 10, 282 Rz 15 und Rz 20; NZM 08, 444 Rz 12). Stellungnahme. Der hM ist zu folgen, aber nur dann, wenn der Vermieter nicht nach Öffentlichem Recht gezwungen ist, Messgeräte einzubauen. Wird der Verbrauch oder eine Verursachung sämtlicher Mieter (BGH NJW 08, 1876 Rz 12: arg. ›die Mieter‹) iÜ erfasst, zB Kosten der Wasserversorgung oder Kosten für die Müllentsorgung, muss von den Vertragsparteien – vereinbaren sie denn einen – ein Umlageschlüssel gewählt werden, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der Verursachung ›Rechnung trägt‹, dh sie angemessen berücksichtigt (BGH ZMR 16, 521 Rz 14; NJW 10, 3645 Rz 15). Dies ist zB nicht der Fall, wenn Kosten, etwa Grundsteuern, auf einer einheitlichen Festsetzung beruhen und nicht von einem Verhalten der Mieter abhängen (BGH WuM 17, 399 [BGH 10.05.2017 - VIII ZR 79/16] Rz 17). Wird nur der Verbrauch einiger Mieter erfasst, zB der Gewerberaummieter, kann der Vermieter diesen Verbrauch vom Gesamtverbrauch abziehen und den übrigen Verbrauch nach Wohnflächenanteil umlegen (BGH NZM 10, 195 [BGH 25.11.2009 - VIII ZR 69/09] Rz 16).

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