Rz. 85

[Autor/Stand] Sofern in der Praxis für ein bebautes (Wohn-)Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände i.S.d. § 15 Abs. 25 GrStG gleichzeitig vorliegen, ist dies bei der Ermäßigung entsprechend zu berücksichtigen, A 15.7 Satz 1 AEGrStG. Dies ist konsequent, da der Gesetzestext eine Gewährung von mehreren Ermäßigungen nebeneinander nicht ausschließt. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn ein wohnraumgefördertes Grundstück i.S.d. § 15 Abs. 2, 3 oder 4 GrStG zugleich auch dem Denkmalschutz i.S.d. § 15 Abs. 5 GrStG unterliegt.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Bei der Berechnung der Ermäßigung wird die kumulierte Ermäßig von 35 % (25 % + 10 %) als Minderung der Steuermesszahl zugrunde gelegt (ermäßigte Messzahl in diesem Fall: 0,31 Promille abzgl. 35 % = 0,2015 Promille). Denn sowohl § 15 Abs. 24 GrStG als auch § 15 Abs. 5 GrStG nehmen nach ihrem Wortlaut Bezug auf die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a bzw. Nr. 2 GrStG. Damit erfolgt insb. im § 15 Abs. 5 GrStG kein Verweis auf eine bei sog. Wohngrundstücken ggf. bereits nach § 15 Abs. 24 GrStG geminderte Steuermesszahl. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. A 15.7 Satz 1 und 2 AEGrStG).

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Durch die Kombination von mehreren Ermäßigungstatbeständen kann sich maximal eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl von 35 % ergeben. Die maßgebende Steuermesszahl ist gemäß A 15.7 Satz 3 AEGrStG nicht zu runden.

 

Rz. 88

 

Beispiel:

Ein für Zwecke der Grundsteuer bewertetes Wohngrundstück erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GrStG und ist zudem mit einem Baudenkmal i.S.d. Landesdenkmalschutzgesetzes NRW bebaut.

Die Steuermesszahl wird nach § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % und nach § 15 Abs. 5 GrStG um weitere 10 % und damit um insgesamt 35 % ermäßigt. Die ermäßigte Steuermesszahl beträgt somit 0,2015 Promille (0,31 Promille abzgl. 35 %). Dementsprechend mindert sich auch die Grundsteuerbelastung für das Wohngrundstück um 35 %.

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Da die Steuerermäßigungen nach § 15 Abs. 24 GrStG nicht für die Grundstücksarten Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke in Betracht kommen, können für die sog. Nichtwohngrundstücke nicht mehrere Ermäßigungen nebeneinander zur Anwendung gelangen. Die vorstehende Problematik kann sich somit nur bei sog. Wohngrundstücken ergeben.

 

Rz. 90– 94

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.06.2023

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