1Liegt neben den Voraussetzungen für die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2, 3 oder 4 GrStG auch die Voraussetzung für eine Ermäßigung nach § 15 Absatz 5 GrStG vor, so sind die Ermäßigungen additiv zu gewähren. 2Die Steuermesszahl kann damit maximal um 35 % ermäßigt werden. 3Die maßgebende Steuermesszahl ist nicht zu runden.

Beispiel:

Das Grundstück erfüllt die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 GrStG und ist zudem mit einem Baudenkmal im Sinne des Landesdenkmalschutzgesetzes bebaut. Die Steuermesszahl wird nach § 15 Absatz 2 GrStG um 25 % und nach § 15 Absatz 5 GrStG um weitere 10 % und damit um insgesamt 35 % ermäßigt.

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