Rn 28

Der Vermieter eines Sonder- oder des gemeinschaftlichen Eigentums muss beachten, dass nicht alle Positionen einer WEG-Abrechnung nach § 28 II 2 WEG auf einen Mieter umgelegt werden können. Zu den nicht umlagefähigen Kosten gehören va die Verwaltungskosten und dem Grunde nach auch Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 II Nr. 1 und Nr. 2 BetrKV; s.a. Rn 8). Eine Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Kosten für die (Eigentums-)Wohnung ›gemäß Verwaltungsabrechnung‹ zu tragen hat, wäre gem. §§ 134, 556 I, IV nichtig (Riecke GuT 11, 12). Ferner ist zu beachten, dass es Betriebskosten gibt, die kein Bestanteil der Abrechnung sind, zB die Grundsteuer.

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