Diese Rspr. steht auch im Einklang mit dem GG. Zwar verlangt der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, was die Typisierung mit den Bodenrichtwertwerten durchbricht. Grundrechtseingriffe führen jedoch nur dann zu einer Verletzung derselben, wenn sie nicht gerechtfertigt sind. Typisierungen und Vereinfachungen, deren Funktion darin besteht, den Rechtsanwender im Massenfallrecht zu entlasten, sind aber nach ständiger Rspr. des BVerfG als Rechtfertigungsgrund für Durchbrechungen des Leistungsfähigkeitsprinzips anerkannt (statt vieler BVerfG v. 9.12.2008 – 2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210 [232] m.w.N.). Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG.

Beraterhinweis Inzwischen mehren sich die Stimmen, die die Verfassungsmäßigkeit der reformierten Grundsteuer als solcher bezweifeln. Zu dieser Frage sind bereits beim FG Berlin-Brandenburg drei Musterverfahren anhängig und zwei weitere beim FG Baden-Württemberg in Bezug auf das baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz. Ausgehend hiervon empfiehlt es sich, Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen und nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

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