Rn 73

Etwas anderes gilt nach hM gem §§ 315, 316, wenn – wofür der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH WuM 17, 399 Rz 20; NJW 07, 211 [BGH 25.10.2006 - VIII ZR 251/05] Rz 16) – durch die gewerbliche Nutzung ›erhebliche‹ Mehrkosten (pro Quadratmeter) entstehen (BGH WuM 17, 399 [BGH 10.05.2017 - VIII ZR 79/16] Rz 20; NZM 11, 118 [BGH 13.10.2010 - VIII ZR 46/10] Rz 21; NJW 10, 3363 [BGH 11.08.2010 - VIII ZR 45/10] Rz 22). Dies überzeugt nicht: der einfach handhabbare Flächenmaßstab wird konterkariert, wenn geprüft werden müsste, ob einzelne Betriebskosten durch das Vorhandensein von Gewerberaummiete erheblich erhöht werden.

 

Rn 74

›Erhebliche‹ Mehrkosten sollen sich nicht pauschal mit dem Hinweis auf erhöhten Publikumsverkehr der Gewerberaummieter oder durch einen Vergleich mit den in einem Betriebskostenspiegel ausgewiesenen Durchschnittskosten begründen lassen, sondern nur anhand der konkreten Gegebenheiten einerseits und der Art der gewerblichen Nutzung andererseits beurteilt werden können (BGH NJW 10, 3363 Rz 23). Dabei sei hinsichtlich der einzelnen Betriebskosten zu differenzieren (BGH NJW 10, 3363 [BGH 11.08.2010 - VIII ZR 45/10] Rz 23). Bei der Grundsteuer soll es grds keine ›Mehrkosten‹ geben (BGH WuM 17, 399 [BGH 10.05.2017 - VIII ZR 79/16] Rz 19).

 

Rn 75

Hinsichtlich der erforderlichen Informationen kann der Mieter Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege verlangen (Rn 152 ff); soweit der Mieter danach weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die für einen Vorwegabzug maßgebenden Tatsachen vorzutragen, kommt zu seinen Gunsten eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast (hier: des Vermieters) in Betracht (BGH NJW 07, 211 [BGH 25.10.2006 - VIII ZR 251/05] Rz 16).

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