Für die Verjährung von Betriebskosten gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.[1]

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Korrektur der Betriebskostenabrechnung, sondern auf den Zugang der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung beim Mieter abzustellen sei.[2]

Der BGH teilt diese Ansicht nicht.[3] Er stützt sich hierbei auf den Wortlaut des § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Verjährung mit dem "Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen ... Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".

 
Hinweis

Kenntnis erst mit Zugang des Bescheids

Der BGH leitet hieraus ab, dass der Vermieter erst dann "Kenntnis" von der Höhe der Grundsteuer erlangt, wenn ihm der endgültige Festsetzungsbescheid des Finanzamts zugeht.

[2] LG Rostock, Urteil v. 27.2.2009, 1 S 200/08, WuM 2009 S. 232; LG Düsseldorf, Urteil v. 22.9.2010, 23 S 430/09, NJW 2011 S. 688.

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