Rz. 39

[Autor/Stand] Die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG wird gemäß § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn für das Grundstück nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG)[2] eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wurde und die sich aus der Förderzusage ergebenden Bindungen i.S.d. § 13 Abs. 2 WoFG im Hauptveranlagungszeitraum bestehen. Das WoFG hat zum 1.1.2002 das bis dahin geltende Zweite Wohnungsbaugesetz[3] abgelöst.

 

Rz. 39.1

[Autor/Stand] Die erteilte Förderzusage (z.B. Förderbescheid, Fördervertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Bewilligungsbescheid) stellt einen Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO dar. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der gewährten Förderung ebenso wie eine detaillierte Prüfung der Förderung einzelner Wohnungen erfolgt durch das zuständige Lage- bzw. Belegenheitsfinanzamt nicht, A 15.2 Abs. 1 Satz 3 AEGrStG. Somit ist das Finanzamt an eine bestehende Förderzusage zwingend gebunden.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] § 13 WoFG hat folgenden Wortlaut:

§ 13 Förderzusage

(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.

(2) [1]In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen

  1. über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie
  2. bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich unter Anwendung des Abschnitts 3 des Teils 2 über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.

[2]In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.

(3) [1]Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. [2]Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

 

Rz. 40.1

[Autor/Stand] § 15 Abs. 2 Nr. 1 GrStG wurde durch Art. 3 GrStRefUG vom 16.7.2021[7] angepasst. Hintergrund war, dass die zuvor geltende Regelung ausschließlich Förderungen in der Handlungsform "schriftlicher Verwaltungsakt" begünstigte. Damit waren die Bestände, die nicht durch "schriftlichen Verwaltungsakt", sondern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 13 Abs. 3 WoFG gefordert worden sind, nicht erfasst.

 

Rz. 40.2

[Autor/Stand] Ebenfalls durch Art. 3 GrStRefUG wurde § 15 Abs. 2 Nr. 2 GrStG angepasst. Die dortige Änderung der Norm bestimmt nunmehr, dass für die Gewährung der Ermäßigung der Steuermesszahl die sich aus Förderzusage i.S.d. § 13 Abs. 2 WoFG ergebenden Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums bestehen müssen. Zuvor sah die Regelung noch vor, dass die Bindungen für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten werden müssen.

 

Rz. 40.3

[Autor/Stand] Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 7.5.2021 zum GrStRefUG ausgeführt[10], dass im Hinblick auf die Vielzahl der Bestimmungen der Förderzusage sowie Abweichungsmöglichkeiten die Finanzverwaltung einerseits nicht sicher überprüfen kann, ob tatsächlich jede Bedingung für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten worden ist. Anderseits kann die (frühere) Voraussetzung dazu führen, dass der Steuerbescheid unterjährig mehrfach verändert werden muss, wenn der Steuerpflichtige jede Abweichung anzeigt. Schließlich müssten Sozialmieter eine höhere Grundsteuer zahlen, falls es im seltenen Einzelfall tatsächlich Divergenzen geben sollte. Da die sich aus der Förderzusage bzw. dem Gesetz ergebenden Bestimmungen ganz überwiegend eingehalten werden und bereits die bestehenden wohnungsrechtlichen Vorschriften hinreichende Sanktionsmöglichkeiten beinhalten[11], hatte der Bundesrat angeregt, dass im Interesse einer steuer- und verwaltungseffizienten Regelung eine Grundsteuerbegünstigung lediglich an die Voraussetzung angeknüpft werden, dass der Bestand noch sozial gebunden ist. Diese Voraussetzung liegt u.a. vor, soweit die Wohnung dem Anwendungsbereich des § 25 WoFG unterfällt. Der Anregung ist der Gesetzgeber nachgekommen.

 

Rz. 40.4

[Autor/Stand] Zudem wurde § 15 Abs. 2 GrStG durch Art. 3 GrStRefUG um den Satz 2 ergänzt. Dieser bestimmt, dass in den Fällen, in denen nur ein abgrenzbarer Teil des Grundstücks der Wohnraumförderung unterliegt und zu diesen Zwecken genutzt wird, auch nur dieser Teil nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GrStG begünstigt ist. In diesen Fällen kann m.E. der Grundsteuerwert grds. nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen oder bei den im Sachwertverfahren bewerteten Grundstücken nach der Brutto-Grundfläche aufgeteilt und der jeweils maßgebenden Grundsteuermesszahl zugrunde gelegt werden. Di...

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