Rz. 74

[Autor/Stand] Für bebaute Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die Baudenkmäler i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind, wird die Steuermesszahl i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG um 10 % ermäßigt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrStG). Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 5 GrStG setzt somit voraus, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind, § 15 Abs. 5 Satz 1 GrStG. Es ist zu beachten, dass Bodendenkmäler keine Gebäude sind und daher gemäß A 15.4 Satz 2 AEGrStG nicht zur Ermäßigung der Steuermesszahl führen.

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz, wird die obige Grundsteuervergünstigung gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 GrStG nur anteilig gewährt. In diesen Fällen kann der Grundsteuerwert von Wohngrundstücken grds. nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen oder bei den im Sachwertverfahren bewerteten Nichtwohngrundstücken nach der Brutto-Grundfläche aufgeteilt und der jeweils maßgebenden Grundsteuermesszahl zugrunde gelegt werden. Vgl. hierzu ergänzend Rz. 95.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Die Regelung des § 15 Abs. 5 GrStG ist im Gesetzgebungsverfahren zum Grundsteuer-Reformgesetz erst vergleichsweise spät durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 16.10.2019[4] in das GrStG aufgenommen worden. Eine Begründung ist der Beschlussempfehlung nicht zu entnehmen. Die Ermäßigung der Steuermesszahl dürfte aber wohl darauf zurück zu führen sein, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude wegen öffentlich-rechtlicher Bindung nach dem jeweiligen Denkmalschutzgesetz und durch Kosten zur Erhaltung der Gebäude in besonderer Form finanziell belastet sind. Die Belastung, die dem öffentlichen Interesse zur Erhaltung historisch bedeutender und städtebaulich wertvoller Gebäude, Kulturgüter oder Stadtgebiete geschuldet ist, wird an dieser Stelle vom Gesetzgeber abgefedert.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Die Denkmaleigenschaft kann i.d.R. den Denkmallisten oder Denkmalbüchern der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde des Landes entnommen werden, A 15.4 Satz 3 AEGrStG. Bei Prüfung und Gewährung der ermäßigten Steuermesszahl wird man in der Praxis regelmäßig auf die Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde abstellen können. Durch die Bescheinigung wird die Entscheidung über die denkmalfachlichen Tatbestandsmerkmale von den zuständigen Fachbehörden getroffen. Finanzbehörden und Finanzgerichte sind hinsichtlich der denkmalfachlichen Aussagen an diese gebunden. Bei offensichtlichen Fehlern hinsichtlich der denkmalfachlichen Aussagen besteht jedoch ein Remonstrationsrecht für die Finanzbehörden, wonach die Finanzbehörden die zuständige Denkmalbehörde auffordern kann, die Entscheidung zu überprüfen.

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Anders als die Steuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG, ist die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 5 Satz 1 GrStG nicht nur auf bebaute Grundstücke der Grundstücksarten Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentume (Wohngrundstücke) beschränkt, sondern greift auch für die Grundstücke der Grundstücksarten Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke (Nichtwohngrundstücke), sofern diese ganz oder teilweise unter Denkmalschutz eines Landesdenkmalschutzgesetzes stehen. D.h. diese Grundsteuervergünstigung greift – unabhängig von der Grundstücksart – für alle bebauten Grundstücke, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen (A 15.1 Abs. 1 Satz 3 AEGrStG). Für unbebaute Grundstücke (z.B. mit einem aufstehenden und dem Verfall Preis gegebenen denkmalgeschützten Gebäude) kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut die ermäßigte Steuermesszahl nicht in Betracht.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Die um 10 % ermäßigte Steuermesszahl beträgt in Abhängigkeit der Grundstücksart:

 
Grundstücksart Steuermesszahl Rechtsgrundlage
Einfamilienhäuser

0,279 Promille

(0,31 ‰ abzgl. 10 %)

für sog. Wohngrundstücke
§ 15 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 15 Abs. 5 GrStG
Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke
Wohnungseigentum
Teileigentum

0,306 Promille

(0,34 ‰ abzgl. 10 %)

für sog. Nichtwohn0grundstücke
§ 15 Abs. 1 Nr. 2b i.V.m. § 15 Abs. 5 GrStG
Geschäftsgrundstücke
gemischt genutzte Grundstücke
Sonstige bebaute Grundstücke

Die ermäßigte Steuermesszahl führt im Ergebnis zu einer Grundsteuerermäßigung von 10 %.

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Der Wegfall des Denkmalschutzes ist in diesen Fällen gemäß § 229 Abs. 3 BewG durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem zuständigen Lagefinanzamt mitzuteilen. Denn diese Behörden haben nach § 229 Abs. 3 BewG den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 229 BewG.

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Nach ...

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