(1) 1Die Steuermesszahl ist für Wohngrundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG zu ermäßigen, die

 

1.

eine bestehende Wohnraumförderung haben (§ 15 Absatz 2 und 3 GrStG) oder

 

2.

sich im Eigentum bestimmter Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder Vereine befinden (§ 15 Absatz 4 GrStG).

2Eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Absatz 2 bis 4 GrStG kommt für Nichtwohngrundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 BewG nicht in Betracht. 3Die Ermäßigung der Steuermesszahl für bebaute Grundstücke mit aufstehenden Baudenkmälern nach § 15 Absatz 5 GrStG erfolgt unabhängig von der Grundstücksart.

 

(2) 1Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist nach § 19 Absatz 2 GrStG dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundbesitzes wegfallen und im Übrigen bestehen bleiben.

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