Die Grundsteuer wird von dem Grundbesitz erhoben. Der Grundbesitz einer gemeinnützigen Stiftung ist jedoch von der Grundsteuer befreit, soweit er für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird (§§ 3, 4 GrStG).[59] Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundbesitzes jedoch für Zwecke eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder die Vermögensverwaltung genutzt, wird für diesen Gebäudeteil keine Befreiung gewährt (§ 8 Abs. 1 GrStG). Bei einer gemischten Nutzung ist der Grundbesitz vollständig grundsteuerpflichtig, wenn eine räumliche Abgrenzung der jeweiligen Benutzungszwecke ausgeschlossen ist und die Nutzung für nicht steuerbegünstigte Zwecke überwiegt (§ 8 Abs. 2 GrStG).

[59] § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b.

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