Haben die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so gilt § 560 Abs. 2 BGB. Danach können Betriebskosten rückwirkend auf den Mieter umgelegt werden. Es dürfen allerdings nur diejenigen Mieter belastet werden, die im Rückwirkungszeitraum bereits im Haus gewohnt haben. Erforderlich ist, dass der Vermieter innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Grundsteuerbescheids eine Erhöhungserklärung abgibt; in diesem Fall wirkt die Erhöhung auf den Beginn des der Erhöhungserklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkungszeitraum

Ist dem Vermieter am 20. Juli 2022 ein Grundsteuerbescheid zugegangen, in dem eine erhöhte Grundsteuer für die Jahre 2019 bis 2022 festgesetzt wird, so muss dem Mieter spätestens am 20. Oktober 2022 eine Erhöhungserklärung zugehen. In diesem Fall kann der Erhöhungsbetrag betreffend die Jahre 2021 und 2022 umgelegt werden. Die erhöhten Beträge für die Jahre 2019 und 2020 können nicht mehr umgelegt werden.

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