Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / cc) Leistungen des Erwerbers an andere als den Zuwendenden

Rz. 153 Auch Leistungen, die der Erwerber an andere als den Zuwendenden zu erbringen hat, können die Unentgeltlichkeit der Zuwendung reduzieren oder bei Gleichwertigkeit sogar ganz ausschließen, wenn sie nur klar als Gegenleistung für die Zuwendung formuliert werden. Hierunter fallen so wichtige Fälle, dass Nutzungsrechte oder Pflegezusagen zugunsten des Ehegatten des Überge...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum unbeschränkten und unbeschwerten Erben

Rz. 2 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil größer oder gleich seiner Pflichtteilsquote, so besteht kein Pflichtteilsanspruch. Durch eine Ausschlagung des zugewandten Erbteils verliert er diesen, erlangt aber keinen Pflichtteil; eine Ausnahme gilt nur für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,[2] wenn im Erbfall Zugewinngemeinschaft bestand, den...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 313 Auf den Pflichtteil eines Kindes oder Enkels ist neben Legaten und anderen Erwerben von Todes wegen (§ 789 ABGB) anzurechnen, was diesem als Ausstattung (Heiratsgut), zum Berufsanfang oder zum Start eines Gewerbes gegeben wurde, was er als Vorschuss auf den Pflichtteil erhielt oder vom Erblasser zur Zahlung von Schulden des volljährigen Kindes verwandt wurde, § 788 A...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Testamentarische Erbfolge

Rz. 141 Bei der Testamentsgestaltung ergeben sich im englischen Recht erhebliche Abweichungen zum deutschen Recht.[148] Die Besonderheiten des Nachlassverfahrens (siehe Rdn 143) verlangen eine testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung.[149] Es können auch mehrere Vollstrecker ernannt werden – nebeneinander oder ersatzweise. Vermächtnisnehmer können zum executor ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 549 Das ungarische Erbrecht kannte bisher lediglich einseitige letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge waren grundsätzlich unzulässig. Das neue ZGB hat aber das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten wieder eingeführt. Eine Besonderheit des ungarischen Rechts ist der Unterhaltsvertrag, mit dem der Vertragspartner gegen Zahlung einer Le...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 2. Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 88 Die Zuwendung, die auf den Pflichtteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden soll, muss grundsätzlich auch ihm gegenüber erfolgen. Erfolgt die Zuwendung an den Ehegatten des Pflichtteilsberechtigten oder einen Dritten, so genügt dies grundsätzlich nicht,[127] es sei denn, es handelt sich um einen sog. Anweisungsfall, bei dem zwar eine Leistung an einen Dritten e...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsverzicht

Rz. 86 Das französische Zivilrecht enthält den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass auf noch nicht entstandene Rechte nicht wirksam verzichtet werden kann.[80] Dementsprechend kann vor Eintritt des Erbfalls auf Erb- und Pflichtteilsrechte nicht verzichtet werden, Art. 791, 722, 1130 Abs. 2 c.c. Dies gilt selbst dann, wenn der Verzichtende eine angemessene Abfindung erhält.[81] ...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / d) Anwendungsbereich

Rz. 62 Sinnvoll ist daher die Verwendung des "Jastrow" nur bei Ehegatten mit größerem Vermögen, wenn das beiderseitige Vermögen sich relativ leicht unterscheiden lässt und wegen der Diskrepanz in der Größe desselben die sich aus dem einseitigen Pflichtteilsverlangen u.U. ergebende unterschiedliche Vermögensbeteiligung besonders krass auswirken kann. Bei solchen Vermögenswert...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Weitere Gestaltungsarten

Rz. 70 Gem. Art. 1096 c.c. ist eine Schenkung unter Ehegatten, sei sie lebzeitig oder von Todes wegen (donation entre époux), jederzeit widerruflich. Eine Ausnahme von diesem Verbot enthält Art. 1083 c.c für die dem Erbvertrag vergleichbare institution contractuelle, einem Vertrag, mit dem sich Eheleute Vermögen auf den Todesfall zuwenden (Schenkung von Todes wegen). Diese k...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Fristbeginn und Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 187 So hat der BGH bereits im Jahr 1994 entschieden, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 BGB nur dann vorliege, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern auch darauf verzichte, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentl...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Pflichtteilsrecht

Rz. 32 Für das Pflichtteilsrecht ergibt sich daraus: Besteht zwischen den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern keine Zugewinngemeinschaft, so beträgt der Pflichtteil neben Erben der ersten Ordnung ein Achtel, bei Gütertrennung neben einem Kind aber ein Viertel und neben zwei Kindern ein Sechstel, neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern ein Viertel und neben sonstige...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Checkliste

Rz. 17 Checkliste: Pflichtteilsentziehung [40] 1. Besteht ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB 2. Liegt eine Entziehungsverfügung des Erblassers nach § 2336 BGB vor?mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Family provision für den nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 158 Ein nichtehelicher Lebensgefährte (cohabitee), also eine Person, die mit dem Erblasser während der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall im selben Haushalt wie Ehemann und Ehefrau zusammengelebt hat, ist ebenfalls antragsberechtigt.[185] Zur Bemessung des Betrages kommt es auf die Dauer des Zusammenlebens wie auch auf den Beitrag des Lebensgefährten zum Wohl der Familie...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (2) Einsetzung als Vorerbe

Rz. 7 Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[12] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen si...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / 2. Schutz gegen lebzeitige Zuwendungen

Rz. 40 Bis zu einem gewissen Grad ist der Pflichtteilsberechtigte auch gegen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschützt. So gewähren ihm die §§ 2325 ff. BGB einen, wenn auch zeitlich und sachlich begrenzten, Schutz gegen Schenkungen. Dieser steht jedoch grundsätzlich unter der Zeitgrenze von zehn Jahren (§ 2325 Abs. 3 BGB), die jedoch dann nicht gilt, wenn die Schenkung...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 41 Der Verzicht des näheren Abkömmlings auf sein gesetzliches Erbrecht führt auch hier zur sog. Vorversterbensfiktion (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB) und kann daher für die entfernteren Pflichtteilsberechtigten eine Pflichtteilsberechtigung kraft eigenen Rechts begründen. Da sich jedoch der Erbverzicht im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt (§ 2349 BGB)...mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 55 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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§ 19 Länderübersicht / 7. Testamentarische Übergehung von Noterben

Rz. 491 Besondere Folgen sieht Art. 814 CC für den Fall vor, dass einer der oder alle Noterbberechtigten im Testament überhaupt nicht erwähnt werden (Übergehung, preterición). Erfolgte die Übergehung eines Noterben absichtlich, sind noch vor den Aufbesserungen und vor Vermächtnissen die Erbeinsetzungen herabzusetzen, Art. 814 Abs. 1 CC. Die unbeabsichtigte Übergehung eines e...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Baskenland

Rz. 503 Nach dem Recht der Tierra de Ayala gilt absolute Testierfreiheit, Pflichtteilsrechte bestehen nicht. In den übrigen Teilen des Baskenlandes (Viscaya, Gipúzcoa und Alava) gilt in manchen Teilen Foralrecht und anderen gemeinspanisches Recht.[496] Nach dem Foralrecht umfasst der Pflichtteil der Abkömmlinge vier Fünftel des Nachlasses. Der Erblasser kann diesen pflichtte...mehr

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§ 10 Das Pflichtteilsrecht ... / 1. Die Einführung des DDR-ZGB

Rz. 4 Am 1.1.1976 trat das ZGB der DDR in Kraft, welches in den §§ 362 bis 427 eine gegenüber dem BGB stark vereinfachte Regelung des Erbrechts enthielt.[4] Uneheliche Kinder waren nun ehelichen vollständig gleichgestellt. Die Stellung des Ehegatten wurde im Vergleich zum FGB weiter verstärkt, indem er als Erbe erster Ordnung (§ 365 Abs. 1 S. 1 ZGB) nun auch unterhaltsbedürf...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 437 Der Pflichtteil beläuft sich für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den Ehegatten auf die Hälfte, für alle übrigen Berechtigten auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils, wobei die Erhöhungen und Verminderungen des Ehegattenerbteils einzubeziehen sind, Art. 40 serbErbG. Scheidet ein Pflichtteilsberechtiger kraft Ausschlagung oder aus anderem Grunde aus, wächst ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / V. Besteuerung bei weiteren Gegenleistungen des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 209 Die Grunderwerbsteuerfreiheit kann nur so weit reichen, als der Grundbesitz ausschließlich auf erbschaftsteuerpflichtiger Grundlage hingegeben wird. Hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen dem Zuwendenden andere Gegenleistungen zu erbringen, z.B. Verbindlichkeiten zu übernehmen oder Barzahlungen zu leisten, so erfolgt der Erwerb insoweit nicht auf erbrechtlicher Gru...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Der "erweiterte Erblasserbegriff"

Rz. 75 Als Erblasser ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht.[95] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[96] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ("Vollerbe") und ihre Kinder als Erben des Überlebenden ("Schlusserben") eingesetzt haben,[97] tats...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / Literaturtipps

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§ 19 Länderübersicht / II. Grundlagen des materiellen Erbrechts

Rz. 528 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Im Rahmen der Reformen Mustafa Kemals (Atatürk) war das Schweizer ZGB a.F. ins Türkische übersetzt und in der Türkei inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Kraft gesetzt worden.[517] Ähnlich wie 1988 in der Schweiz erfolgte 1990 in der Türkei eine Gesetzesänderung, mit der die Nutznießung d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Freibeträge und Steuersätze

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 71 Der Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 BGB) muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestanden haben (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB).[201] Eine spätere Besserung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten war nur bei dem früheren § 2333 Nr. 5 BGB a.F. (Entziehung wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels) beachtlich, wie § 2336 Abs. 4 BGB a.F. hierfü...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsrecht und family provision

Rz. 129 Ob ein Erblasser das Recht hat, über sein gesamtes Vermögen nach seinem Gutdünken zu verfügen oder ob ein bestimmter Teil seinen Kindern und seinem Ehegatten vorbehalten ist, unterliegt nach englischem IPR dem Erbstatut, also dem auf die succession anwendbaren Recht.[134] Beispiel Hinterlässt ein mit domicile in York verstorbener Engländer ein Ferienhaus in Marseille,...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / II. Auswirkung der Anrechnung im Verhältnis zur Ausgleichung

Rz. 85 Im Unterschied zur Ausgleichung erfolgt die Berechnung im Rahmen des § 2315 BGB für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert. Darüber hinaus greift die Anrechnung für alle Pflichtteilsberechtigten ein, also auch bei Zuwendungen unter Ehegatten. Die Anrechnung nach § 2315 BGB verringert daher die Pflichtteilslast insgesamt und führt nicht, wie die Ausgleichung, nur zu ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit

Rz. 23 Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB), daher wird eine Beschränkung des Pflichtteilsverzichts in jeder Weise für möglich gehalten, in der auch auf eine Geldforderung verzichtet werden kann. Der Pflichtteilsverzicht kann daher – anders als der Erbverzicht – nahezu beliebig beschränkt werden, insbesondere auch nur bezüglich bestim...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsminderung

Rz. 325 Gem. § 776 Abs. 1 ABGB kann der Erblasser durch testamentarische Anordnung den Pflichtteil eines pflichtteilsberechtigten Verwandten auf die Hälfte reduzieren, wenn er mit diesem zu keiner Zeit in einem Näheverhältnis gestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Das Näheverhältnis ist nicht erst gegeben, wenn sich der Vater um ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsergänzung

Rz. 410 Die Ausgleichung (Art. 626 ZGB) findet auch im Rahmen der Noterbfolge statt. Unentgeltliche Zuwendungen auf Anrechnung auf den Erbteil, Ausstattungen etc. unterliegen gem. Art. 527 Ziff. 1 ZGB darüber hinaus der Herabsetzung, "wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind". Die in der Schweiz überwiegende Ansicht legt die Bestimmung dahingehend aus, dass die Herab...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / a) Ausgangslage

Rz. 186 Eine Schenkung unterliegt grundsätzlich dann nicht mehr der Pflichtteilsergänzung, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall zehn Jahre vergangen sind. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Ausschlussfrist erst mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB), wobei diese Verlängerung des Fristbeginns bereits heute für Zuwendungen an den...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Grundzüge des § 2309 BGB

Rz. 34 Die Pflichtteilsansprüche zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und den Abkömmlingen konkurrieren miteinander. Die Rangfolge der Pflichtteilsberechtigung zwischen mehreren Abkömmlingen untereinander und zwischen Abkömmlingen im Verhältnis zu den Eltern regelt § 2309 BGB – eine wenig verständliche Vorschrift,[53] die viele Rätsel aufgibt, zu der es jedoch eigenartiger...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) "Nach dem Leben trachten" (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 35 Mit Ausnahme der Erweiterung des Schutzbereichs in persönlicher Hinsicht (siehe Rdn 28 ff.) bliebt der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erbrechtsreform unverändert. Erforderlich ist für das "Nach-dem-Leben-Trachten" die ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers, dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPar...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 8. Resümee

Rz. 174 Die Regeln über die family provision gewähren dem Richter ein sehr weites Ermessen. In kaum vorhersehbarer Weise kann der Richter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls weitgehende Korrekturen an der testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge vornehmen. Selbst die Faustregel, dass Kinder den zum Abschluss ihrer Berufsausbildung und Ehegatten ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsergänzung

Rz. 83 Zur Berechnung des Umfangs der vom Vorbehaltserbrecht umfassten Güter und Rechte sind dem Nachlass sämtliche lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, ohne zeitliche Beschränkung, zuzurechnen. Dies betrifft auch "indirekte Schenkungen" wie einen trust nach amerikanischem Recht.[78] Bei Schenkungen unter Eheleuten wird unterschieden: Handelt es sich um eine Schenkung geg...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) Allgemeines

Rz. 108 In persönlicher Hinsicht kann nur gegenüber Abkömmlingen (ehelichen wie nichtehelichen, gleich welchen Grades) die Pflichtteilsbeschränkung angeordnet werden. Nicht möglich ist dies aber gegenüber dem Ehegatten oder den pflichtteilsberechtigten Eltern; werden ihnen gegenüber solche Belastungen verfügt, so greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 2306, 2307 BGB ohn...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / I. Grundsätzliches Verhältnis von Ausschlagung und Pflichtteilsverlangen

Rz. 217 Besondere Probleme können sich aus dem Verhältnis von Ausschlagung und Pflichtteilsrecht ergeben. Hier bestehen für Rechtsberater Haftungsgefahren bei der Beratung anlässlich einer Erbschaftsausschlagung. Rz. 218 Der Pflichtteilsanspruch als Mindestteilhabe am Nachlass steht den nach § 2303 BGB genannten Personen und dem eingetragenen Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / cc) Geltung für alle Pflichtteilsberechtigten

Rz. 63 Anders als der vormalige Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB a.F., der nur die Abkömmlinge betraf, gilt der Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gegenüber allen Pflichtteilsberechtigten (vgl. § 2333 Abs. 2 BGB). Da die Pflichtteilsentziehung in diesem Fall auf einem schweren allgemeinen und sozialwidrigen Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigt...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 281 Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind auch nach dem neuen Erbrecht unzulässig. Inhaltlich kann der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Errichtung von Stiftungen anordnen sowie Testamentsvollstrecker einsetzen. Rz. 282 Der Erblasser erhä...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[108] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Pflichtteilslast des Ersatzmannes (§ 2320 BGB)

Rz. 65 Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Miterben die Pflichtteilslast im Innenverhältnis untereinander auch nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen haben (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1, 2148 BGB), enthält § 2320 Abs. 1 BGB, der jedoch zur Disposition des Erblassers steht (§ 2324 BGB). Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, soll ...mehr

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§ 10 Das Pflichtteilsrecht ... / b) Pflichtteilsanspruch

Rz. 6 Der Pflichtteilsanspruch beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten (§ 396 Abs. 2 S. 2 ZGB); er ist damit wesentlich höher als der des BGB, weil der Gesetzgeber der Regelung der ehemaligen Sowjetunion gefolgt ist.[8] Der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 396 Abs....mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / c) Die Arten der beschränkten Pflichtteilsverzichte im Überblick

Rz. 25 Nach ganz überwiegender Meinung kann Gegenstand eines beschränkten Pflichtteilsverzichts sein:[36]mehr

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§ 19 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 230 Die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts erfolgt durch Herabsetzungsklage. Die Klage ist gegen sämtliche testamentarisch Begünstigten – sofern die zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen der Herabsetzung unterliegen – zu richten. Ggf. ist anschließend durch Restitutionsklage die Herausgabe des Nachlasses, der Gegenstand der herabgesetzten Verfügungen war, an die Er...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Konkrete Berührungspunkte zum Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 38 Konkrete Berührungspunkte zu dieser aktuellen Entwicklung im Ehevertragsrecht ergeben sich aus zwei Umständen: Zum einen werden zu Recht Erb- und insbesondere Pflichtteilsverzichte im Zusammenhang mit ehevertraglichen Regelungen und Scheidungsvereinbarungen getroffen, um auch im Falle des Todes eines Ehegatten zu einer sachgerechten Regelung zu gelangen. Im Rahmen der...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[188] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[189] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 2. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB

Rz. 145 Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist die Offenlegung der für den Pflichtteilsanspruch notwendigen Berechnungsfaktoren.[248] Der Auskunftsschuldner ist danach verpflichtet, Auskunft über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen.[249] Rz. 146 Dabei beschränkt sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nic...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Zugewinngemeinschaft

Rz. 94 Beispiel 8 Otto Normalerblasser ist ein vorsichtiger Mensch, aber dennoch verheiratet. Er will seiner Ehefrau Ottilie 60.000 EUR zuwenden, aber in doppelter Hinsicht sichergehen: Kommt es zur Scheidung, soll die Zuwendung von einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung abgezogen werden. Besteht die Ehe bis zum Todesfall fort, soll die Anrechnung auf einen etwaigen Pfli...mehr