Rz. 281

Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind auch nach dem neuen Erbrecht unzulässig. Inhaltlich kann der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Errichtung von Stiftungen anordnen sowie Testamentsvollstrecker einsetzen.

 

Rz. 282

Der Erblasser erhält verschiedene Möglichkeiten, auf das "besondere gesetzliche Erbrecht" gestaltend Einfluss zu nehmen. So kann er den Zinssatz für die Geldforderungen festlegen oder erlassen. Er kann auch anordnen, dass die Forderung schon vor dem Ableben seines Ehegatten fällig wird, z.B. bei dessen Wiederverheiratung, und schließlich den Anspruch auf vorzeitige Übereignung einzelner Gegenstände (Gestaltungsrecht, siehe Rdn 268) ausschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge