Rz. 141

Bei der Testamentsgestaltung ergeben sich im englischen Recht erhebliche Abweichungen zum deutschen Recht.[148] Die Besonderheiten des Nachlassverfahrens (siehe Rdn 143) verlangen eine testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung.[149] Es können auch mehrere Vollstrecker ernannt werden – nebeneinander oder ersatzweise. Vermächtnisnehmer können zum executor ernannt werden. Letztwillige Zuwendungen erfolgen ausschließlich in Form von Vermächtnissen. Der Erbeinsetzung i.S.d. deutschen Rechts entspricht am ehesten das Vermächtnis auf den Rest (residuary legacy bzw. devise), insbesondere dann, wenn der oder die auf den Rest eingesetzten Personen gleichzeitig als executor benannt worden sind. Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem erbrechtlichen trust.

 

Rz. 142

Ordentliche Testamentsform ist das vom Testator und zwei Zeugen unterschriebene Testament. Gemeinschaftliche Testamente sind auch zwischen Nicht-Ehegatten zulässig. Gemeinschaftliche Verfügungen entfalten aber keine Bindungswirkung, selbst wenn die Testatoren darauf vertrauten. Erforderlich ist vielmehr ein vertraglicher Ausschluss von Änderung und Widerruf.[150]

[148] Eingehend Curti, MittRhNotK 1981, 91; Odersky, Nachlassabwicklung, S. 29 ff.
[149] Hierzu Haas, in: Bengel/Reimann, Testamentsvollstreckung, Kap. 9 Rn 180 ff.
[150] Goodchild v. Goodchild [1997] 3 All ER 63; eingehend dazu Rauscher, ZEuP 1998, 149 ff.

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