Rz. 32

Für das Pflichtteilsrecht ergibt sich daraus: Besteht zwischen den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern keine Zugewinngemeinschaft, so beträgt der Pflichtteil neben Erben der ersten Ordnung ein Achtel, bei Gütertrennung neben einem Kind aber ein Viertel und neben zwei Kindern ein Sechstel, neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern ein Viertel und neben sonstigen Verwandten die Hälfte (§ 10 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 LPartG).

 

Praxishinweis

Für die Überlegungen des überlebenden Lebenspartners zur "taktischen Ausschlagung" gilt grundsätzlich das Gleiche wie für den Ehegatten. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem "lebenspartnerschaftlichen Güterrecht" erfolgt in dem besonderen Verfahren gem. § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG als Familienstreitsache vor dem Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts (§§ 23a Nr. 6, 23b GVG).

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