Rz. 153

Auch Leistungen, die der Erwerber an andere als den Zuwendenden zu erbringen hat, können die Unentgeltlichkeit der Zuwendung reduzieren oder bei Gleichwertigkeit sogar ganz ausschließen, wenn sie nur klar als Gegenleistung für die Zuwendung formuliert werden. Hierunter fallen so wichtige Fälle, dass Nutzungsrechte oder Pflegezusagen zugunsten des Ehegatten des Übergebers vereinbart werden.

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