Rz. 158

Ein nichtehelicher Lebensgefährte (cohabitee), also eine Person, die mit dem Erblasser während der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall im selben Haushalt wie Ehemann und Ehefrau zusammengelebt hat, ist ebenfalls antragsberechtigt.[185] Zur Bemessung des Betrages kommt es auf die Dauer des Zusammenlebens wie auch auf den Beitrag des Lebensgefährten zum Wohl der Familie des Erblassers an. Anders als beim überlebenden Ehegatten ist der Betrag jedoch auf den zum Unterhalt erforderlichen Betrag beschränkt.

[185] Sect. 1 (1) (ba) Inheritance Act, eingefügt mit Wirkung seit dem 1.1.1996.

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