Rz. 35
Mit Ausnahme der Erweiterung des Schutzbereichs in persönlicher Hinsicht (siehe Rdn 28 ff.) bliebt der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erbrechtsreform unverändert. Erforderlich ist für das "Nach-dem-Leben-Trachten" die ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers, dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPartG), eines Abkömmlings des Erblassers (einschließlich Adoptivkindes)[84] oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehender Person (siehe Rdn 30) herbeizuführen.[85] Dabei genügt ein Mitwirken als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, ja sogar eine noch straflose Vorbereitungshandlung (anders als bei § 2339 Nr. 1 BGB),[86] oder ein Versuch mit untauglichen Mitteln,[87] sogar ein Töten durch Unterlassen, wenn eine strafrechtliche Garantenstellung zum Handeln bestand (§ 13 StGB).[88] Auch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) beseitigt den bereits entstandenen Pflichtteilsentziehungsgrund nicht mehr.[89] Bloße mündliche Äußerungen der Tötungsabsicht, wie z.B. entsprechende Androhungen, genügen allerdings für Nr. 1 nicht,[90] während andererseits der Pflichtteilsentziehung nicht entgegensteht, dass der Täter zugleich sich selbst das Leben nehmen wollte.[91]
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