Rz. 35

Mit Ausnahme der Erweiterung des Schutzbereichs in persönlicher Hinsicht (siehe Rdn 28 ff.) bliebt der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erbrechtsreform unverändert. Erforderlich ist für das "Nach-dem-Leben-Trachten" die ernsthafte Betätigung des Willens, den Tod des Erblassers, dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners (§ 10 Abs. 6 S. 2 LPartG), eines Abkömmlings des Erblassers (einschließlich Adoptivkindes)[84] oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehender Person (siehe Rdn 30) herbeizuführen.[85] Dabei genügt ein Mitwirken als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, ja sogar eine noch straflose Vorbereitungshandlung (anders als bei § 2339 Nr. 1 BGB),[86] oder ein Versuch mit untauglichen Mitteln,[87] sogar ein Töten durch Unterlassen, wenn eine strafrechtliche Garantenstellung zum Handeln bestand (§ 13 StGB).[88] Auch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) beseitigt den bereits entstandenen Pflichtteilsentziehungsgrund nicht mehr.[89] Bloße mündliche Äußerungen der Tötungsabsicht, wie z.B. entsprechende Androhungen, genügen allerdings für Nr. 1 nicht,[90] während andererseits der Pflichtteilsentziehung nicht entgegensteht, dass der Täter zugleich sich selbst das Leben nehmen wollte.[91]

[84] Soergel/Dieckmann, § 2333 Rn 3.
[85] RGZ 100, 114, 115: Erforderlich ist kein Plan, sondern es genügt auch ein plötzlicher, durch Erregung hervorgerufener Entschluss. RGZ 112, 32, 33: Notwendig ist nur, dass die Tötungsabsicht durch äußerlich erkennbare Handlung umgesetzt wird (je zum gleichlautenden Scheidungsgrund des § 1566 BGB a.F.).
[86] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 XIII Fn 657; dazu auch RG WarnR 1928 Nr. 46.
[87] Staudinger/Olshausen, § 2333 Rn 7; MüKo-BGB/Lange, § 2333 Rn 7.
[88] Staudinger/Olshausen, § 2333 Rn 7.
[89] RG WarnR 1928 Nr. 46; MüKo-BGB/Lange, § 2333 Rn 7.
[90] Staudinger/Olshausen, § 2333 Rn 7; Gottwald, § 2333 Rn 3; hieran hat auch die Gesetzesänderung nichts geändert, vgl. etwa Lange, in: Bonefeld/Kroiß/Lange, Erbrechtsreform, § 13 Rn 17.
[91] RGZ 112, 32 (zu § 1566 BGB a.F.); Staudinger/Olshausen, § 2333 Rn 7.

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