Rz. 40

Bis zu einem gewissen Grad ist der Pflichtteilsberechtigte auch gegen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschützt. So gewähren ihm die §§ 2325 ff. BGB einen, wenn auch zeitlich und sachlich begrenzten, Schutz gegen Schenkungen. Dieser steht jedoch grundsätzlich unter der Zeitgrenze von zehn Jahren (§ 2325 Abs. 3 BGB), die jedoch dann nicht gilt, wenn die Schenkung an einen Ehegatten erfolgt oder der Erblasser sich die wesentliche Nutzung noch vorbehalten hat (siehe § 7 Rdn 173 ff.).

 

Rz. 41

Einen weiteren, wenn auch eingeschränkten Schutz gegen lebzeitige Zuwendungen kann auch der Ausgleichspflichtteil nach § 2316 BGB gewähren, indem gewisse Vorempfänge zu einer Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs derjenigen Abkömmlinge führen, die zu Lebzeiten weniger erhalten haben.

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