Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Gütertrennungsmodell

Rz. 64 Als pflichtteilsfeste Gestaltung wird auch ganz überwiegend das sog. Gütertrennungsmodell angesehen:[209] Hierzu wird in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung des entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nach den §§ 1372 ff. BGB ein entsprechender Vermögenswert übertragen.[210] Es soll eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtig...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Uniform Probate Code

Rz. 589 Zur Vereinheitlichung des materiellen Rechts sind in den USA von der National Conference of Commissioners on the Uniform State Laws und der American Bar Association verschiedene Mustergesetze (Uniform Acts) entwickelt worden. Der 1969 fertiggestellte Uniform Probate Code (UPC) betrifft einige Gebiete des Zivilrechts, die Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit si...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 245 Das ursprüngliche jugoslawische Bundesgesetz über die Beerbung von 1955 i.d.F. vom 1965 (ErbG), welches 1971 in das Partikularrecht der damaligen jugoslawischen Teilrepublik Kroatien überführt[285] und 1978 ergänzt wurde, galt zunächst auch im souveränen Kroatien – mit einigen durch die politischen Änderungen bedingten redaktionellen Änderungen – fort.[286] Am 3.10.2...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 26 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. In zweiter Ordnung folgen die Eltern, in dritter die Großeltern, Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen treten ein. Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzliche Verwandtenerbfolge. Rz. 27 Der überlebende Ehegatte ist neben Erben der zweiten...mehr

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§ 19 Länderübersicht / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 532 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil ist echtes Noterbrecht. Er ist den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist. Rz. 533 Die Pflichtteilsquote beträgt für einen Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspr...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Zur Kritik in der Literatur; der Gedanke der "legitimen Vermögensteilhabe"

Rz. 55 Versucht man, die in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen zu systematisieren, so ergibt sich folgendes Meinungsbild:mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen und Eltern außer Betracht (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[122] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtte...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist insbesondere auch das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Di...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 5. Die Ausschlagungsentscheidung

Rz. 246 Für den überlebenden Ehegatten kann sich durchaus die Frage stellen, ob er in der Zugewinngemeinschaftsehe die Ausschlagung erklärt und den kleinen Pflichtteil und den rechnerischen Zugewinnausgleich verlangt (sog. "taktische Ausschlagung" mit güterrechtlicher Lösung) oder den um das Zusatzviertel des § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Ehegattenerbteil behält. Die Entscheidu...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 1. Entstehung von Wertungswidersprüchen

Rz. 260 Das Pflichtteilsrecht weist enge Bezüge zum Unterhalts- und Güterstatut auf. In den einzelnen Rechtsordnungen wird auf unterschiedlichen Wegen die Absicherung naher Angehöriger, insbesondere des überlebenden Ehegatten, verschiedenen Rechtsbereichen zugewiesen. Im schwedischen und finnischen Recht sorgt z.B. der gesetzliche Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 308 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[339] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 762 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkömmlinge, si...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 429 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt zu gleichen Teilen. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten seine Abkömmlinge ein, ersatzweise der andere Elternteil bzw. dess...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 205 Gem. Art. 566 des italienischen Codice Civile (C.C.)[236] sind die Kinder des Erblassers vorrangig zu Erben berufen. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine Abkömmlinge vertreten. Eheliche, uneheliche, adoptierte und legitimierte Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen.[237] Die pflichtteilsrechtliche Regelung zur Abfindung unehelicher Kinder auch im Rahmen der gesetz...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 2. Erbeinsetzung unter dem großen Pflichtteil

Rz. 242 Ist der überlebende Ehegatte mit einem Erbteil bedacht, der geringer ist als der sich aus §§ 1931, 1371 Abs. 1 BGB ergebende "große Pflichtteil", so hat der überlebende Ehegatte nach § 2305 BGB einen Pflichtteilsrestanspruch bis zum großen Pflichtteil. Schlägt der Ehegatte das Erbe aus, so steht ihm nach § 1371 Abs. 3 BGB der Anspruch auf den kleinen Pflichtteil, ber...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht in Belgien basiert auf dem französischen Recht. Derzeit bereitet man in Belgien eine umfassende Reform des Erbrechts vor. Dazu sind bereits wissenschaftliche Gutachten in Auftrag gegeben worden. In welchen Bereichen und wann die Erbrechtsreform in Kraft treten wird, ist aber noch völlig offen. Seit Inkrafttreten des Reformgesetzes von 1981[7] ist...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vorweggenommener Zugewinnausgleich, Gütertrennungsmodell

Rz. 131 Der Grundgedanke dieser Gestaltung ist, dass in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung der entstehenden Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB) ein entsprechender Vermögenswert übertragen wird. Eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtige Zuwendung soll dann nicht vorliegen, wenn deren Wert nicht erheblich über dem rechnerische...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 29 Der Pflichtteil (twangsarv) ist gem. §§ 25, 26 ErbG der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann. Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil verletzen, müssen nicht angefochten werden, sondern sind ipso iure unwirksam; die Pflichtteile sind also schon bei Auslegung des Testaments zu berücksichtigen.[34] Pflichtteilsberechtigt sind der Ehe...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 378 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Kap. 2 § 1 des Erbgesetzes vom 12.12.1958 (ErbG) die Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche, außereheliche und angenommene Kinder erben gleichberechtigt. Es tritt Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern zu je ein Halb. Anstelle eines vorverstorbenen Elternteils treten jeweils dessen ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Erbfolge nach Ordnungen

Rz. 277 Gesetzliche Erben erster Ordnung – neuen wie alten Rechts – sind die Abkömmlinge und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Da der Ehegatte echter Erbe erster Ordnung ist, schließt er bei Fehlen von Abkömmlingen die Erben zweiter Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das gilt auch für den gleichgeschlechtlichen Ehegatten (Art. 1:30 B.V.).[311] Dem Ehegatten im Erbrech...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 570 Das Erbrecht ist in den US-Staaten Gegenstand partikularer Gesetzgebung. Daher hat jeder Staat seine eigenen Regeln. In allen Staaten sind die Abkömmlinge vorrangig zur Erbfolge berufen. Adoptivkinder sind leiblichen gleichgestellt. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein. Nichteheliche Kinder beerben in den meisten Staaten ihre Väter wie eheliche Kinder, wenn die Eltern ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 4. Zuwendung eines Vermächtnisses

Rz. 245 Wird der Ehegatte ausschließlich Vermächtnisnehmer, so hat er das Wahlrecht zwischen Annahme des Vermächtnisses und Ergänzung hin zum großen Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) oder Ausschlagung mit kleinem Pflichtteil und rechnerischem Zugewinnausgleich. Die Gründe, weshalb der Ehegatte nichts von Todes wegen erwirbt, sind dabei unerheblich.[438] Auch bei einem noc...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 515 Das Erbrecht ist ab dem 1.1.2014 durch das neue Zivilgesetzbuch geregelt. Inhaltlich kommt hier die historische Verbundenheit mit dem österreichischen Recht umfangreich wieder zum Vorschein. Rz. 516 Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner zu gleichen Teilen nach Köpfen. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zwei...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsquoten

Rz. 382 Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustände. Da allerdings der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe ist, haben ehegemeinschaftliche Abkömmlinge gegen diesen keine Pflichtte...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 258 Auch das materielle Erbrecht von Luxemburg beruht auf dem französischen code civil. Abkömmlinge erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Rücksicht auf eheliche oder uneheliche Abstammung. Der Ehegatte erhält – eingeführt durch die Reform von 1979 – den Nießbrauch an der den Eheleuten gehörenden, gemeinsam bewohnten Immobilie samt Einrichtungsgegenständen oder – nach sein...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / d) Zugewinngemeinschaft

Rz. 20 § 2303 Abs. 2 S. 2 BGB erklärt ausdrücklich, dass § 1371 BGB unberührt bleibt. Der vom gesetzlichen Erbteil ausgeschlossene Ehegatte, der weder Erbe wurde noch ein Vermächtnis erhielt, kann daher den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, dessen Höhe sich durch die Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils (§ 1931 Abs. 1 BGB) errechnet. Neben den Erben...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 213 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen (legittimari) gehören gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. der Ehegatte – sowie die Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft, die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Aszendenten (also auch die Großeltern, nicht aber die nichtehelichen Aszendenten). Im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen rücken die weiter entfernten – ehel...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 73 Art. 912 code civil definiert die Pflichtteile als die den Pflichtteilsberechtigten frei von Belastungen vorbehaltenen Güter und Rechte (réserve légale, Pflichtteilsrechte). Freilich gilt dies seit der Reform 2006 nur noch sehr eingeschränkt: Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann, wenn er durch Geltendmachung der Herabsetzungsklage seine dingliche Beteiligung am ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 144 Grundsätzlich herrscht im englischen Recht seit gesetzlicher Aufhebung der Nießbrauchsrechte der Witwe an den Immobilien des Ehemannes (Dower) im 19. Jahrhundert[152] der Grundsatz der Testierfreiheit. Zur Milderung von Härten wurden in England 1938 durch den Inheritance (Family Provision) Act 1938 die Gerichte ermächtigt, zur Sicherung des Unterhalts von abhängigen ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 15. Kanada

Rz. 240 Das internationale und materielle Erbrecht ist in Kanada nicht einheitlich geregelt, sondern Partikularrecht der Provinzen. Auch ein einheitliches interlokales Privatrecht i.S.v. Art. 46 Abs. 1 EUErbVO gibt es in Kanada nicht. Daher ist ggf. gem. Art. 36 Abs. 2 Ziff. 1 EUErbVO unmittelbar das Recht der kanadischen Provinz anzuwenden, in der der Erblasser seinen gewöh...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / 4. Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 54 Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet der Güterstand nach Art. 7 WahlZugAbk mit dem Tod eines Ehegatten. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts um ¼, wie sie in § 1371 Abs. 1 BGB für die Zugewinngemeinschaft normiert wurde, existiert für die Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht.[102] Das Ehegattenerbrecht beläuft sich mithin neben Verwandten...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 Für den überlebenden Ehegatten aus einer Zugewinngemeinschaftsehe ergeben sich für das Verhältnis von Pflichtteil und Ausschlagung Besonderheiten aus den §§ 2303 Abs. 2 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB. Danach kann er ausschlagen und behält dennoch den Pflichtteil, auch wenn dies sonst nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften (siehe Rdn 218) nicht der Fall wäre. Wird de...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / c) Pflichtteilserfüllung

Rz. 110 Darüber hinaus bietet das Pflichtteilsrecht selbst wesentliche Ansatzpunkte, um nach dem Ableben des Erstversterbenden die nachteiligen Erbschaftsteuerkonsequenzen eines Berliner Testaments zu korrigieren. Der länger lebende Ehegatte E 2 kann beispielsweise seinen beiden Kindern K 1 und K 2 anbieten, ihnen zur Abgeltung der bestehenden Pflichtteilsansprüche Geldbeträ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 23. Philippinen

Rz. 335 Das Erbstatut wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, Art. 16 philippinischer Civil Code (CC). Rechtswahlmöglichkeiten ergeben sich nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Filipinos sind aus philippinischer Sicht auch dann unwirksam, wenn das Recht des Errichtungsstaates die gemeinschaftliche Errichtung gestattet, Art. 819 CC. Verstirbt ein deutsch...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 445 Das Erbrecht ist gegenwärtig noch im Zivilgesetzbuch von 1964 geregelt. Dieses stammt noch aus der kommunistischen Epoche und ist im Erbrecht von großer Einfachheit und beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten gekennzeichnet Rz. 446 Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Vorversterben eines Abkömmlings tritt Erbfolg...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 303 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation fi...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 11. Irland

Rz. 193 Die Republik Irland gehört zu den Europäischen Mitgliedstaaten, in denen die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten ist (vgl. EG 82 EUErbVO). Daher wird das Erbstatut dort weiterhin nach den überkommenen Regeln bestimmt. Das irische Erbkollisionsrecht entspricht weitgehend dem des englischen common law (siehe Rdn 120). Insbesondere hat die Republik Ir...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 14. Japan

Rz. 236 Gem. Art. 36 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes vom 15.6.2006[278] ist das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Auf diese Weise kommt es bei in Japan lebenden deutschen Staatsangehörigen zu einer Rückverweisung auf das deutsche Heimatrecht, Art. 34 Abs. 1 EUErbVO. Ein in Deutschland lebender japanischer Erblasser dagegen würde aus deutscher Sicht gem. Art. 21 ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 505 Im katalonischen Recht[497] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 180 Bei der gesetzlichen Erbfolge steht der Ehegatte an erster Stelle. Ihm rechtlich gleichgestellt ist der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership.[213] Sie erhalten nach dem Succession (Scotland) Act 1964 folgende Positionen (prior rights):[214]mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[66] dargestellt werden.mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 286 Erb- und Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinne stehen allein den Kindern bzw. bei deren Vorversterben den weiteren Abkömmlingen zu, Art. 4:63 B.W. Die Höhe der Forderung entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[317] Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der reale Nachlass, sondern ein fiktiver Nachlass, welcher durch die hinzurechnungspflichtigen Schen...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / e) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 25 Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde durch das Abkommen vom 4.2.2010 über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik geschaffen.[41] Das Abkommen wurde in § 1519 S. 1 BGB in das BGB integriert. Der Güterstand gleicht in familienrechtlicher Hinsicht in weiten Teilen dem gesetzlichen ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 550 Der Pflichtteil besteht – wie im deutschen und österreichischen Recht – aus einer Geldforderung, Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und – bei Fehlen von Abkömmlingen – die Eltern, sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteil beläuft sich für einen Abkömmling auf ein Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch die Eltern erha...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 3. Kalifornien

Rz. 599 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Daher erhält der überlebende Ehegatte vor der Nachlassauseinandersetzung seinen hälftigen Anteil an der Errungenschaft. Hat der Erblasser testamentarische Verfügungen über Gegenstände getroffen, die zum ehelichen Gesamtgut gehören, hat der überlebende Ehegatte die Wahl, ob er auf seinem güterrechtlichen Ant...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 113 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Auch der eingetragene Lebenspartner hat unter den oben (vgl. Rdn 110) genannten Voraussetzungen ein Pflichtteilsrecht.[107] Gem. Art. 1829 griech. ZGB gelten Beschränkungen des Pflichtteils durch Testament als nicht geschrieben. Hieraus folgt, dass pflichtteilswidrige Verfügungen...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / a) Der Begriff des Erblassers

Rz. 74 Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle tretende Abkömmling ausgleichungsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung von jedem Ehegatten als hälftig erbracht (§ 2054...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / 3. Vollständige Enterbung ohne Vermächtniszuwendung, Ausschlagung

Rz. 244 Wird der Ehegatte in keiner Weise bedacht oder schlägt er aus, obwohl der hinterlassene Erbteil größer ist als der große Pflichtteil, so erhält der überlebende Ehegatte gem. § 1371 Abs. 2 und 3 BGB den "kleinen Pflichtteil" zuzüglich eines etwa vorhandenen Zugewinnausgleichs ("güterrechtliche Lösung"). Er hat nach ganz überwiegender Meinung in diesem Fall nicht ein W...mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / 2. Persönliche Voraussetzungen

Rz. 239 Gem. § 2312 Abs. 3 BGB muss der Übernehmer dem Kreis der nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigten Personen angehören. Ausreichend ist insoweit eine "abstrakte" Pflichtteilsberechtigung.[597] Ob dem Übernehmer nach § 2309 BGB im konkreten Fall tatsächlich ein Pflichtteilsrecht zusteht, ist nicht entscheidend.[598] Allerdings muss der Übernehmer des Landguts Gesamtrech...mehr

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§ 4 Der Pflichtteilsrestans... / II. Annahme des Erbteils

Rz. 10 Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erbteil, der geringer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils ist, annimmt, so bleibt er zu dem hinterlassenen Erbteil Erbe und erhält zudem als "Aufstockung" den (schuldrechtlichen) Pflichtteilsrestanspruch. Der überlebende Ehegatte der Zugewinngemeinschaft kann bei Annahme der Erbschaft dabei Ergänzung zu seinem großen Pflich...mehr