Rz. 303
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation findet hier nicht mehr statt. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben seit dem 1.1.1991 gleichberechtigt.
Rz. 304
Der überlebende Ehegatte erbt neben Abkömmlingen zu einem Drittel, neben Eltern und Geschwistern oder Großeltern erhält er zwei Drittel, § 744 ABGB. Ist einer der Eltern vorverstorben, so erhält der Ehegatte nach der Erbrechtsreform vom 1.1.2017 auch den diesem zustehenden Teil.[334] Als gesetzliches Vorausvermächtnis[335] erhält er das Recht, in der ehelichen Wohnung zu wohnen,[336] sowie den beweglichen Hausrat, § 745 ABGB. Da die dem Zugewinnausgleich vergleichbare Aufteilung der ehelichen Ersparnisse gem. §§ 81 ff. EheG nur im Scheidungsfall erfolgt, entfallen bei österreichischem Güterstatut und gesetzlichem Güterstand güterrechtliche Ausgleichsleistungen.
Rz. 305
Dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt ist gem. § 537a ABGB seit dem 1.1.2010 der gleichgeschlechtliche Partner einer "eingetragenen Partnerschaft" i.S.d. Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz von 2009.[337]
Rz. 306
Neu eingeführt im Rahmen der Erbrechtsreform 2015 ist nun auch ein gesetzliches Pflegevermächtnis. Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen vor seinem Tode gepflegt hat, erhält dafür in Form eines Vermächtnisses einen Anspruch auf eine Vergütung. Dieser Anspruch tritt neben ein gesetzliches Erbrecht und auch neben einen Anspruch auf ein Pflichtteil.
Seit der Erbrechtsreform 2015 erhält der nichteheliche Lebensgefährte, wenn er mit dem Erblasser im selben Haushalt gelebt hat, wie ein überlebender Ehegatte als Vorausvermächtnis die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände und ein Wohnrecht an der bisher gemeinsam genutzten Wohnung. Ein gesetzliches Erbrecht kommt dem nichtehelichen Lebensgefährten dann zu, wenn keinerlei Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Er erbt dann also als letzter gesetzlicher Erbe vor dem Heimfall des Nachlasses an den Staat.
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