Rz. 74

Der Abkömmling muss den Vorempfang grundsätzlich vom Erblasser erhalten haben. Fällt der Abkömmling vor oder nach dem Erbfall weg, so ist nach § 2051 BGB allerdings der an seine Stelle tretende Abkömmling ausgleichungsverpflichtet. Erfolgt eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, dann gilt die Zuwendung von jedem Ehegatten als hälftig erbracht (§ 2054 Abs. 1 S. 1 BGB), wobei jeder Ehegatte dabei selbst bestimmen kann, ob er eine Ausgleichungsanordnung trifft.[93] Allerdings erfolgt die Zuwendung nur von einem Ehegatten, wenn der Abkömmling nur von diesem abstammt.[94] Gleiches gilt, wenn der zuwendende Ehegatte aufgrund der Zuwendung ersatzpflichtig wird, § 2054 Abs. 1 S. 2 BGB.

[93] Soergel/Wolf, § 2054 Rn 3.
[94] Soergel/Wolf, § 2054 Rn 4.

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