Rz. 213

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen (legittimari) gehören gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. der Ehegatte – sowie die Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft, die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Aszendenten (also auch die Großeltern, nicht aber die nichtehelichen Aszendenten). Im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen rücken die weiter entfernten – ehelichen und unehelichen – Abkömmlinge in direkter Linie in die Position vorverstorbener näherer Abkömmlinge ein. Die angenommenen Kinder werden den ehelichen Kindern gleichgestellt, Art. 536 Abs. 2 C.C.

 

Rz. 214

Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. zunächst die Abkömmlinge. Dies gilt uneingeschränkt auch für uneheliche Kinder. Zwar würde Art. 258 C.C., wonach die Anerkennung ein Verwandtschaftsverhältnis lediglich zum anerkennenden Elternteil begründet, einem Pflichtteilsrecht nach den Großeltern bzw. weiteren Aszendenten entgegenstehen – soweit es sich nicht schon um legitimierte Kinder handeln sollte. Art. 467 Abs. 1 C.C. jedoch erstreckt das Recht zur Repräsentation ausdrücklich auf die unehelichen Abkömmlinge der Kinder.

 

Rz. 215

Treffen uneheliche mit ehelichen Kindern zusammen, konnten die ehelichen Kinder – nach allg. Ansicht auch der Ehegatte – gem. Art. 537 Abs. 3 C.C. in der am 23.12.2013 aufgehobenen Fassung das uneheliche Kind in Geld oder Nachlassgrundstücken abfinden und so von der Erbengemeinschaft ausschließen (facoltà di commutazione).[247] Dies galt ungeachtet dessen, ob das uneheliche Kind aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder Noterbrechts Erbe geworden ist. Die Abfindung musste dem Wert des Anteils am Nachlass entsprechen. Widersprach das uneheliche Kind der Abfindung, entschied das Gericht "unter Berücksichtigung der persönlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse".Diese Vorschrift findet nun keine Anwendung mehr.[248]

 

Rz. 216

Die ehelichen Aszendenten sind gem. Art. 538 Abs. 1 C.C. pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.

 

Rz. 217

Der Ehegatte und der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind gem. Art. 540 C.C. stets pflichtteilsberechtigt, und zwar auch nach gerichtlicher Trennung von Tisch und Bett, Art. 548 Abs. 1 C.C. Allein der Ehegatte, dem durch das Urteil die Schuld an der Trennung von Tisch und Bett zugesprochen wurde, verliert durch die Trennung sein Noterbrecht. Er kann gem. Art. 548 Abs. 2 C.C. gegen den Nachlass allenfalls einen Anspruch auf Weiterzahlung seiner Unterhaltsrente geltend machen. Auch dem geschiedenen Ehegatten, der vom Erblasser Unterhalt bezog, kann gem. Art. 9bis Scheidungsgesetz eine Unterhaltsrente gegen den Nachlass zugebilligt werden.[249] Dabei stehen nicht nur Höhe, sondern auch Bestehen des Unterhaltsanspruchs im Ermessen des Gerichts.

[247] Das soll jetzt allerdings gesetzlich geändert werden: Castelli, ZEV 2011, 465.
[248] Castelli ZEV 2013, 135.
[249] Stadler, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Italien Grdz. Rn 66d; nach Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht – vermögensrechtliche Folgen, 1997, S. 322 ff. kommt dieser Bestimmung in der Praxis nur "marginale" Bedeutung zu. Zur kollisionsrechtlichen Einordnung dieser Ansprüche aus deutscher Sicht (Qualifikation als erb- oder unterhaltsrechtlich) siehe § 18 Rdn 205; im italienischen materiellen Recht sieht man hierin nach überwiegender Ansicht ein "gesetzliches Vermächtnis mit unterhaltsrechtlichem Charakter" (Nachweise bei Funke, a.a.O., S. 323 Anm. 647), so dass wohl auch aus italienischer Sicht eine erbrechtliche Qualifikation nahe liegt.

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