Rz. 445

Das Erbrecht ist gegenwärtig noch im Zivilgesetzbuch von 1964 geregelt. Dieses stammt noch aus der kommunistischen Epoche und ist im Erbrecht von großer Einfachheit und beschränkten Gestaltungsmöglichkeiten gekennzeichnet

 

Rz. 446

Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Vorversterben eines Abkömmlings tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zweiter Ordnung erbt der Ehegatte mit einer Quote von mindestens einem Halb neben den Eltern des Erblassers und solchen Personen, die mit dem Erblasser bis zu seinem Tode mindestens ein Jahr lang in Hausgemeinschaft gelebt haben, § 474 ZGB. Unter die letztgenannte Gruppe der Hausgenossen fallen insbesondere Stiefkinder, Pflegekinder, nichteheliche Lebensgefährten oder auch der geschiedene Ehegatte.[456] Sind keine weiteren Erben aus der zweiten Ordnung vorhanden, wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Erben dritter Ordnung sind Geschwister bzw. deren Abkömmlinge und Hausgenossen. Nach dem neuen ZGB wird der Kreis der gesetzlichen Erben auf sechs Ordnungen erweitert.

[456] Aufzählung bei Sovova/Baloga, in: Süß, Erbrecht in Europa, Slowakei Rn 19.

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