(1) Die Verjährungsfrist beträgt, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

 

1.

für Garantieansprüche 6 Monate;

 

2.

für Ansprüche aus Verträgen 2 Jahre;

 

3.

für Schadenersatzansprüche aus Verträgen sowie für außervertragliche Ansprüche 4 Jahre;

 

4.

für Zahlungsverpflichtungen aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis 10 Jahre;

 

5.

für Ansprüche auf Herausgabe von Sachen 10 Jahre; Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, verjähren nicht.

 

(2) Kürzere Verjährungsfristen können schriftlich vereinbart werden, soweit das nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist.

 

(3) Vereinbarungen über eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen sind nicht zulässig.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 474 Abs. 1 Ziffer 5 letzter Halbsatz aufgehoben.

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