Rz. 180

Bei der gesetzlichen Erbfolge steht der Ehegatte an erster Stelle. Ihm rechtlich gleichgestellt ist der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership.[213] Sie erhalten nach dem Succession (Scotland) Act 1964 folgende Positionen (prior rights):[214]

Das Familienheim (dwelling house) bzw. die Rechte des Verstorbenen hieran, sofern der Wert des im Nachlass befindlichen Anteils abzüglich der Hypothekenbelastungen etc. nicht 473.000 £ übersteigt.[215] Liegt der Wert höher, erhält der überlebende Ehegatten den Betrag von 473.000 £ in bar;
Einrichtungsgegenstände (furniture and plenishing) aus dem Nachlass bis zu einem Höchstbetrag von 29.000 £;[216]
einen Geldbetrag i.H.v. 50.000 £, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt. Hinterlässt er keine Abkömmlinge, erhöht sich der Betrag auf 89.000 £.[217] Vermächtnisse und Schenkungen von Todes wegen sind anzurechnen. Der Betrag ist vom Erbfall bis zur Auszahlung zu verzinsen – zu einem regelmäßig angepassten Zinsfuß;[218]
Von dem Rest erhält er eine Quote von ⅓ (neben Abkömmlingen) bzw. ½ (neben Verwandten des Erblassers der zweiten Ordnung; siehe Rdn 182). Sind keine Verwandten der ersten beiden Ordnungen vorhanden, so wird er gesetzlicher Alleinerbe.
 

Rz. 181

Der Ehegatte bzw. der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership erhält also auch neben Abkömmlingen des Erblassers im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge u.U. Nachlass im Wert von bis zu 366.000 £. Bei kleineren Nachlässen ist er somit häufig Alleinerbe.

 

Rz. 182

Der Rest des Nachlasses (free estate) wird in folgenden Erbordnungen vererbt:

1. Die Kinder des Erblassers. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Abkömmlinge. Adoptierte und uneheliche Abkömmlinge sind seit 1986 vollständig ehelichen gleichgestellt;
2. die Eltern und die Geschwister des Erblassers, jeweils zur Hälfte. Sind nur Eltern oder nur Geschwister vorhanden, fällt ihnen der gesamte Nachlass zu. Vollbürtige gehen halbbürtigen Geschwistern im Rang vor;
3. der Ehegatte bzw. der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership;
4. Onkel und Tanten nach Köpfen;
5. Großeltern nach Köpfen;
6. weitere Vorfahren und deren Geschwister.
 

Rz. 183

Daneben haben seit 2006 auch nichteheliche Lebensgefährten die Möglichkeit auf eine Beteiligung am Nachlass.[219] Vorausgesetzt, dass der verstorbene Lebensgefährte sein domicile in Schottland hatte, kann der überlebende Lebenspartner, der mit dem Erblasser wie in einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (civil partnership) zusammengelebt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls bei Gericht die Zuweisung eines bestimmten Geldbetrages oder bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass beantragen. Die Zuweisung liegt im Ermessen des Gerichts. Die Obergrenze liegt bei dem gesetzlichen Erbteil eines Ehegatten.

[213] Hierzu Odersky, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Schottland Rn 21.
[214] Wie beim englischen Recht ist zu berücksichtigen, dass die festgesetzten Geldbeträge regelmäßig an die Geldentwertung und die gesellschaftlich-wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Die letzte Anpassung erfolgte 1999 durch die Prior Rights of Surviving Spouse (Scotland) Order.
[215] Sect. 8 (1) Succession Act. Der Betrag wird regelmäßig durch Verordnung erhöht und neu festgesetzt und belief sich z.B. seit 1988 auf 60.000 £, seit 1993 auf 110.000 £, bis Erlass der Prior Rights of Surviving Spouse [Scotland] Order 2005 (hierzu Odersky, ZEV 2006, 445) auf 130.000 £ und danach auf 300.000 £. Der aktuelle Betrag gilt seit dem 1.1.2012.
[216] Sect. 8 (3) Succession Act. Der Betrag wird ebenfalls regelmäßig erhöht und durch Verordnung neu festgesetzt und belief sich seit 1988 auf 12.000 £, seit 1993 auf 20.000 £ bis 2005 auf 22.000 £ und bis zum 1.1.2012 auf 24.000 £.
[217] Sect. 9 (1) Succession Act. Die Beträge sind 1993 auf 30.000 £ und 50.000 £ festgesetzt worden und beliefen sich seit 1988 auf 21.000 £ bzw. 35.000 £, bis 2005 auf 35.000 £ resp. 25.000 £ und bis zum 1.1.2012 auf 42.000 £ resp. 75.000 £.
[218] Aktuell 7 % p.a., siehe Meston, in: Henrich/Schwab, Familienerbrecht, S. 74.
[219] Sect. 29 Family Law (Scotland) Act 2006, Odersky, ZEV 2006, 446.

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