Rz. 515

Das Erbrecht ist ab dem 1.1.2014 durch das neue Zivilgesetzbuch geregelt. Inhaltlich kommt hier die historische Verbundenheit mit dem österreichischen Recht umfangreich wieder zum Vorschein.

 

Rz. 516

Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner zu gleichen Teilen nach Köpfen. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zweiter Ordnung erbt der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner mit einer Quote von mindestens einem Halb neben den Eltern des Erblassers und solchen Personen, die mit dem Erblasser bis zu seinem Tode mindestens ein Jahr lang in Hausgemeinschaft gelebt haben. Unter die letztgenannte Gruppe der Hausgenossen fallen insbesondere Stiefkinder, Pflegekinder, nichteheliche Lebensgefährten oder auch der geschiedene Ehegatte.[504] Sind keine weiteren Erben aus der zweiten Ordnung vorhanden, wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.

 

Rz. 517

Dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt ist seit dem 1.7.2006 der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft.[505]

[504] Aufzählung bei Rombach, in: Süß, Erbrecht in Europa, Tschechien Rn 24.
[505] Hrušaková, FamRZ 2006, 1337; Říha/Rombach, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Tschechische Republik Rn 83.

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