Rz. 26

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. In zweiter Ordnung folgen die Eltern, in dritter die Großeltern, Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen treten ein. Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzliche Verwandtenerbfolge.

 

Rz. 27

Der überlebende Ehegatte ist neben Erben der zweiten und dritten Ordnung gesetzlicher Alleinerbe. Neben Abkömmlingen wird er seit der Erbrechtsreform von 2007 Erbe mit einer Quote von ein Halb. Hinzu kommt, dass er – vorausgesetzt, es galt der gesetzliche Güterstand der Allgemeinen Gütergemeinschaft dänischen Rechts[29] – nicht nur die ihm zustehende Hälfte des ehelichen Gesamtgutes erhält, sondern auch die dem Verstorbenen zustehende Hälfte des Gesamtgutes übernehmen kann (uskiftet bo – "fortgesetzte Gütergemeinschaft").[30] Die Teilung des Gesamtgutes wird dann auf seinen Tod bzw. seine Wiederverheiratung aufgeschoben.[31] Der Ehegatte erhält so faktisch die Position eines Vorerben.[32] Allein Abkömmlinge des Erblassers, die nicht auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind (also die sog. Stiefkinder), können die sofortige Teilung des Gesamtgutes verlangen. Schließlich hat der Ehegatte Anspruch auf den Hausrat als Voraus.

Dem Ehegatten erbrechtlich gleich steht der gleichgeschlechtliche Partner in einer registrierten Lebenspartnerschaft wie auch der Ehegatte aus einer[33] gleichgeschlechtlichen Ehe.

[29] Hierzu Dörner, DNotZ 1980, 662; Ring/Olsen-Ring, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Dänemark Rn 36.
[30] Ausführlich hierzu Ring/Olsen-Ring, in: Süß, Erbrecht in Europa, Dänemark Rn 49; Thorbeck/Steiniger, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Dänemark Grdz. Rn 38 ff.
[31] §§ 8 ff. dänisches ErbG, dt. Übersetzung bei Thorbeck/Steiniger, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Dänemark, Texte Nr. 1.
[32] Bisweilen wird die Berechtigung des überlebenden Ehegatten am Nachlass als "Nießbrauch" bezeichnet. Sie ist aber erheblich stärker, da er gem. § 15 ErbG über das Gut verfügen kann.
[33] Dazu Scherpe, FamRZ 2012, 1434.

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