Rz. 429

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt zu gleichen Teilen. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten seine Abkömmlinge ein, ersatzweise der andere Elternteil bzw. dessen Abkömmlinge (Art. 12 f. serbErbG). Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und ihre Abkömmlinge (Art. 16 serbErbG). In weiteren Erbordnungen sind nur Aszendenten berufen, ein Eintrittsrecht gibt es hier nicht, Art. 19 serbErbG.

 

Rz. 430

Der überlebende Ehegatte erbt mit Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen nach Köpfen (Art. 9 Abs. 2 serbErbG). Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt nicht erst durch Scheidung, sondern schon dann, wenn die Lebensgemeinschaft aufgrund Verschuldens des Überlebenden bzw. im Einvernehmen der Ehegatten tatsächlich dauerhaft beendet worden war oder wenn der Erblasser Scheidungsklage eingereicht hatte und nach dem Tode festgestellt wird, dass die Klage begründet war (Art. 22 serbErbG). Nichteheliche Lebensgefährten etc. haben kein gesetzliches Erbrecht.

 

Rz. 431

Hinterlässt der Erblasser ein nicht gemeinschaftliches Kind (Stiefkind des überlebenden Ehegatten), tritt auf Antrag des Stiefkindes und nach Abwägung "aller Umstände des Einzelfalls" durch das Gericht eine Verminderung des Ehegattenerbteils ein, wenn das nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Ehegatten insgesamt verbleibende Vermögen größer ist als der ihm bei Teilung des Nachlasses in gleichen Teilen zukommende Nachlass (Art. 9 Abs. 3 serbErbG). Gesetzlicher Güterstand serbischen Rechts ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Da nach längerer Dauer der Ehe regelmäßig der größte Teil des Vermögens der Eheleute Gesamtgut ist, führt die güterrechtliche Auseinandersetzung regelmäßig dazu, dass beide Eheleute ein etwa gleich großes Vermögen haben. Die Minderung der Ehegattenquote wird daher stets möglich sein, wenn nicht der Erblasser durch Erbfolge oder auf andere Weise erhebliches Eigengut besessen hatte. Infolge der Verminderung werden die Erbteile sämtlicher, also auch der gemeinsamen Kinder, nach Ermessen des Gerichts bis auf den doppelten Ehegattenerbteil erhöht.

 

Beispiel

Hinterlässt der Erblasser eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder und eines aus erster Ehe, erben zunächst alle zu je ¼. Ist das Vermögen der Ehefrau nach Beendigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung größer als dieses Viertel und stellt das Kind aus erster Ehe den Antrag, so erben im äußersten Fall die Kinder zu je 2/7, die Ehefrau zu 1/7.[452]

 

Rz. 432

Neben Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (Art. 12 Abs. 2 serbErbG). Eine Verminderung des Ehegattenerbteils bis auf ein Viertel ist gem. Art. 26 serbErbG möglich, wenn die Ehe nur kurz gedauert hat und das Sondergut des Erblassers zu mehr als der Hälfte aus ererbtem Vermögen besteht. Neben Erben weiterer Ordnungen ist der Ehegatte Alleinerbe. Ein bedürftiger Ehegatten kann, wenn er neben Erben der zweiten Ordnung erbt, gem. Art. 23 serbErbG bei Gericht die Zuweisung des Nießbrauchs am gesamten Nachlass beantragen.

[452] Dabei kann unterstellt werden, dass das Vermögen der Ehefrau nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung mehr beträgt als ein Viertel des – nach Teilung – verbleibenden Nachlasses.

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