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Das materielle Erbrecht in Belgien basiert auf dem französischen Recht. Derzeit bereitet man in Belgien eine umfassende Reform des Erbrechts vor. Dazu sind bereits wissenschaftliche Gutachten in Auftrag gegeben worden. In welchen Bereichen und wann die Erbrechtsreform in Kraft treten wird, ist aber noch völlig offen.

Seit Inkrafttreten des Reformgesetzes von 1981[7] ist die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten aber erheblich aufgewertet worden: Neben Kindern erhält er bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass (Art. 745bis c.c.),[8] der ihn de facto einem alleinigen Vorerben gleichstellt. Der Ehegatte bzw. einer der Abkömmlinge[9] können aber verlangen, dass der Nießbrauch in einen Anteil am Nachlass, einen Kapitalbetrag oder eine indexierte Leibrente umgewandelt wird (Art. 745quater c.c., conversion de l’usufruit, Umsetzungsrecht). Hinterlässt der Erblasser keine Kinder (also bei gesetzlicher Erbfolge in der 2. bis 4. Ordnung), erhält der Ehegatte neben dem Totalnießbrauch am Eigengut des Erblassers vorab das eheliche Gesamtgut, also auch den Anteil des verstorbenen Ehegatten an der ehelichen Gütergemeinschaft, zu Eigentum. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft als auch für die vertragliche Gütergemeinschaft. In den meisten Fällen wird dies faktisch auf eine Alleinerbenstellung hinauslaufen, da zu vermuten ist, dass das Vermögen des Erblassers zur Errungenschaft gehört. Die Umwandlung des Nießbrauchs kann in diesem Fall nur der Ehegatte selber verlangen. Gesetzlicher Alleinerbe wird der Ehegatte erst, wenn der Erblasser keine erbberechtigten Verwandten (also keine Abkömmlinge, keine Aszendenten und keine Seitenverwandten bis zum vierten Verwandtschaftsgrad) hinterlässt. Für die Verwandtenerbfolge gilt seit 1987 die rechtliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder.

[7] Die Erbrechtsreform 2001 in Frankreich hat insoweit allerdings wieder weit reichende Annäherung geschaffen.
[8] Das belgische Zivilgesetzbuch wird hier in der französischen Fassung zitiert; gleichwertig ist die niederländische Fassung ("B.W.").
[9] Außer dem Ehebruchskind.

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