Rz. 245

Das ursprüngliche jugoslawische Bundesgesetz über die Beerbung von 1955 i.d.F. vom 1965 (ErbG), welches 1971 in das Partikularrecht der damaligen jugoslawischen Teilrepublik Kroatien überführt[285] und 1978 ergänzt wurde, galt zunächst auch im souveränen Kroatien – mit einigen durch die politischen Änderungen bedingten redaktionellen Änderungen – fort.[286] Am 3.10.2003 ist allerdings ein neues Erbgesetz in Kraft getreten, welches das Erbrecht erheblich ausführlicher und moderner regelt.[287]

 

Rz. 246

Erben erster Ordnung sind gem. Art. 9 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 10 f. ErbG). In zweiter Ordnung erben Eltern bzw. deren Abkömmlinge. In dritter und vierter Ordnung erben jeweils die Großeltern oder die Urgroßeltern bzw. deren Abkömmlinge.

 

Rz. 247

Der überlebende Ehegatte erbt mit Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen nach Köpfen, Art. 10 Abs. 2 ErbG. In der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Sind beide Eltern vorverstorben, so wird der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe (Art. 13 Abs. 2 ErbG). Neben Angehörigen des Erblassers, die zur dritten Ordnung gehören würden, ist der Ehegatte Alleinerbe.

Dem Ehegatten steht seit dem 1.9.2014 der gleichgeschlechtliche Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht gleich.

 

Rz. 248

Voraussetzung für das Bestehen des gesetzlichen Erbrechts wie auch des Pflichtteilsrechts ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht bereits durch beiderseitiges Einvernehmen oder durch das schuldhafte Verhalten des überlebenden Ehegatten dauerhaft beendet war, Art. 25 Abs. 2 Nr. 3 ErbG.

 

Rz. 249

Dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt ist nach dem neuen ErbG der überlebende Lebensgefährte aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzungen für das Vorliegen einer entsprechenden Lebensgemeinschaft ist das Bestehen der Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum (mindestens drei Jahre) oder es wurde ein gemeinsamen Kind geboren, die Lebensgemeinschaft wurde erst durch den Tod des Erblassers beendet und es liegen sämtliche materiellen Voraussetzungen für das Eingehen einer Ehe vor.[288] Für den Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft wurde durch das am 1.9.2014 in Kraft getretene Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht geschaffen.

[285] Die damalige Teilrepublik Kroatien machte also von der ihr 1971 durch Verfassungsänderung gewährten Gesetzgebungskompetenz für ein eigenes Erbrecht keinen Gebrauch, siehe Gliha, ZfRV 1993, 121.
[286] Dt. Übersetzung von Pintarič, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Kroatien, Texte.
[287] Pintarič, Reform des kroatischen Erbrechts, ZEV 2003, 498.
[288] Mikulić/Schön, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Kroatien Rn 104; Hlača, FamRZ 2008, 1703.

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