Rz. 491

Besondere Folgen sieht Art. 814 CC für den Fall vor, dass einer der oder alle Noterbberechtigten im Testament überhaupt nicht erwähnt werden (Übergehung, preterición). Erfolgte die Übergehung eines Noterben absichtlich, sind noch vor den Aufbesserungen und vor Vermächtnissen die Erbeinsetzungen herabzusetzen, Art. 814 Abs. 1 CC. Die unbeabsichtigte Übergehung eines einzelnen noterbberechtigten Abkömmlings lässt dagegen die Erbeinsetzungen insgesamt hinfällig werden – mit Ausnahme einer Erbeinsetzung des Ehegatten, die so weit bestehen bleibt, wie sie die Noterbteile nicht beeinträchtigt, Art. 814 Abs. 2 Nr. 2 CC. Sind sämtliche Noterben unbeabsichtigt übergangen worden, werden sämtliche testamentarischen Verfügungen hinfällig, Art. 814 Abs. 2 Nr. 1 CC.

 

Rz. 492

 

Praxishinweis

Hieraus ergibt sich die Empfehlung, dass der Erblasser im Testament sämtliche Pflichtteilsberechtigten in irgendeiner Weise ausdrücklich erwähnt, wobei der diesen aber nicht ausdrücklich ihren Pflichtteil zuwenden muss. Es genügt, dass er diesen erheblich weniger als Erbquote oder Vermächtnis zuwendet, ja sogar, dass er diese ausdrücklich enterbt, gleich ob mit oder ohne ausreichenden Grund.[491] Ansonsten riskiert der Erblasser die Unwirksamkeit der testamentarischen Verfügungen, soweit sie die disponible Quote betreffen.

[491] Hierneis, Das besondere Erbrecht, S. 242.

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