Rz. 437

Der Pflichtteil beläuft sich für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den Ehegatten auf die Hälfte, für alle übrigen Berechtigten auf ein Drittel des gesetzlichen Erbteils, wobei die Erhöhungen und Verminderungen des Ehegattenerbteils einzubeziehen sind, Art. 40 serbErbG. Scheidet ein Pflichtteilsberechtiger kraft Ausschlagung oder aus anderem Grunde aus, wächst sein Anteil den anderen Pflichtteilsberechtigten nicht zu.

 

Rz. 438

Ein lebzeitiges Geschenk des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten ist auf das Pflichtteil anzurechnen, sofern nicht der Erblasser die Anrechnung erlassen hat. Die Grenze liegt freilich dort, wo durch die Gewährung des vollen Pflichtteils die Pflichtteile anderer beeinträchtigt würden (Art. 67 f. serbErbG). Auch Geschenke an die Person, an deren Stelle der Pflichtteilsberechtigte kraft Eintrittsrechts tritt, sind anzurechnen.

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