Rz. 549

Das ungarische Erbrecht kannte bisher lediglich einseitige letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge waren grundsätzlich unzulässig. Das neue ZGB hat aber das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten wieder eingeführt. Eine Besonderheit des ungarischen Rechts ist der Unterhaltsvertrag, mit dem der Vertragspartner gegen Zahlung einer Leibrente oder Leistung von Unterhalt zum Erben eingesetzt wird (§ 7:48 ff. ZGB). Der Erblasser kann Erben und Vermächtnisse einsetzen, Auflagen anordnen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Testamentsvollstrecker haben nur Aufsichtsbefugnisse und können insbesondere nicht über Nachlass verfügen.

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