Rz. 62

Sinnvoll ist daher die Verwendung des "Jastrow" nur bei Ehegatten mit größerem Vermögen, wenn das beiderseitige Vermögen sich relativ leicht unterscheiden lässt und wegen der Diskrepanz in der Größe desselben die sich aus dem einseitigen Pflichtteilsverlangen u.U. ergebende unterschiedliche Vermögensbeteiligung besonders krass auswirken kann. Bei solchen Vermögenswerten ist aber bereits aus erbschaftsteuerlichen Gründen das Konzept des "Berliner Testaments" ohnehin mehr als problematisch.[101]

 

Rz. 63

 

Bewertung

Pflichtteilsrecht: Der Anwendungsbereich der Jastrow’schen Klausel beschränkt sich daher auf Ehepartner mit größerem Vermögen, insbesondere wenn sich dieses auch voneinander unterscheiden lässt, da sich dann durch das Pflichtteilsverlangen doch erhebliche Unterschiede im Vermögenszufluss ergeben. Dann aber kann sie Vorteile bieten.

Anderes: Die sonstigen nachteiligen Folgen, auch des Steuerrechts, sollten bedacht werden.

[101] J. Mayer, ZEV 1998, 60.

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