Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff des Haushaltsgegenstandes.

Rn 6 Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1369, 1932 verwendeten. Vgl deshalb § 1361a Rn 5 ff. Rn 7 Die Eigentumsverhältnisse sind für die Einordnung als Haushaltsgegenstand unerheblich, weshalb er auch geliehen (Hamm FamRZ 90, 531), geleast (Stuttg FamRZ 95, 1275) oder gemietet sein oder sich im Sicherungseigentum Dritter befinden kann. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Umdeutung.

Rn 7 Ist die von einem Ehegatten handschriftlich verfasste und unterschriebene gemeinschaftliche Erklärung vom anderen nicht unterschrieben worden, dann ist sie als gemeinschaftliches Testament formunwirksam. Das Schriftstück kann aber uU als eigenhändiges Testament des Verfassers gem § 2247 aufrechterhalten werden, wenn dieser seine Erklärung vollständig abgegeben hat und w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtshandlungen in Benachteiligungsabsicht, die dem Dritten bekannt war (Abs 2).

Rn 9 Anders als nach I sind hier auch entgeltliche Geschäfte umfasst. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist gering, da entgeltliche Geschäfte zumeist nicht vermögensmindernd wirken. In Betracht kommen insb entgeltliche Geschäfte mit Dritten oder Darlehensgewährungen an Dritte, deren Zahlungsunfähigkeit bewusst in Kauf genommen wird, sowie die Veräußerung von Vermögen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verfahren.

Rn 7 Die Wahl des Namens erfolgt durch mündliche Erklärung ggü dem Standesamt (I 2), wobei die Erklärung zur Vermeidung sonst notwendig werdender Namensänderungen bei der Eheschließung abgegeben werden soll (III 1). Alle anderen Erklärungen, die spätere Bestimmung des Ehenamens (III 2), die Wahl oder der Widerruf des Begleitnamens (IV 5), die Erklärungen des geschiedenen ode...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verhältnis der Familiengerichte des Amtsgerichts untereinander.

Rn 4 Das Verhältnis der Familienabteilungen desselben Gerichts untereinander hat in Abs 2 eine besondere Ausprägung erfahren. Die Vorschrift enthält abgestufte Zuständigkeitsregelungen. Grundsätzlich ist für Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, dieselbe Familienabteilung des Gerichts zuständig. Wird eine Ehesache (vgl § 111 Nr 1 FamFG) rechtshängig, sind be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Einzelfälle.

Rn 25 Die Rspr hat insb über folgende Tätigkeiten entschieden: Fremdnütziger Treuhänder von GmbH-Anteilen (Hamm NJW-RR 98, 1567), Geschäftsführer (BGH WM 68, 1254; Ddorf NJW-RR 89, 390; Frankf GmbHR 94, 708; LAG Hamm JurBüro 97, 273), Geschäftsführer und Partner eines kleinen Beratungsunternehmens (Dresden JurBüro 17, 323, EUR 6.000,–), kaufmännischer Leiter (BAG NJW 08, 260...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anordnung des persönlichen Erscheinens (Abs 1 S 1).

Rn 3 Gem § 113 I 2 iVm § 128 I ZPO hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und soll das persönliche Erscheinen zum Termin anordnen. Die Vorschrift des § 128 Abs 1 ist zwar als ›Soll-Vorschrift‹ ausgestaltet; gleichwohl steht die Entscheidung darüber, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wird oder eine Anhörung der Ehegatten stattfindet, ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verweisung auf geltendes ausländisches Recht.

Rn 5 Auch die Vereinbarung eines einem ausländischen Recht bekannten Güterstandes durch Verweisung auf dieses Recht ist nicht zulässig. Das gilt allerdings dann nicht, wenn deutsches Recht gar nicht anwendbar ist. Außerdem ergeben sich Besonderheiten aus dem Kollisionsrecht des Art 15 II Nr 2 EGBGB. Danach kann auf ein ausländisches Recht verwiesen werden, wenn auch nur eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nebengüterrecht.

Rn 3 Ansprüche aus dem Nebengüterrecht oder aus Miteigentum sind von § 261 nicht erfasst. Sie fallen deshalb als selbstständige Ansprüche unter § 266 Abs 1 Nr 3 als sonstige Familiensachen (Hamm Beschl v 16.12.10 – 1 UF 109/10, openJur 15, 4243). Schwerpunkte des Nebengüterrechts sind der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten, Aufteilung von gemeinsamen Vermögensan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Antragsberechtigung (Abs 1).

Rn 1 Antragsberechtigt sind nach Abs 1 nicht nur die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen (vgl BGH Beschl v 14.12.22 – XII ZB 318/22 – NJW-RR 23, 217, 218 Rz 12 ff), sondern auch die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Ein Anwaltszwang besteht nicht (§§ 10 I, 114 I). Nach der Einleitung des Verfahrens gilt für dessen Betreiben der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, LPartG § 20a LPartG – Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

Gesetzestext (1) 1Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. 2Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. 3Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anhängigkeit einer Ehesache.

Rn 7 Die Anhängigkeit einer Ehesache (§ 121) beginnt mit Einreichung der Antragsschrift, § 124 S 1 (die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von VKH reicht nicht [Musielak/Borth/Borth/Grandel § 232 Rz 4; Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 6]). Die Rechtshängigkeit der Ehesache ist nicht erforderlich. Die Anhängigkeit endet mit der Rechtskraft der Endentscheidung in der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 2 Das Familiengericht hat gem § 26 FamFG den Sachverhalt vAw aufzuklären (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 12) und für alle in die abzuändernde Entscheidung einbezogenen Anrechte neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Im Hinblick auf den (bei Zulässigkeit des Abänderungsantrags) nach neuem Recht durchzuführenden Wertausgleich (§ 51 I) haben die Versorgungsträger den Ehezei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gewahrsam.

Rn 4 Zum Begriff des Gewahrsams (insb von Vertretern, Ehegatten, Besitzdienern) s § 808 Rn 5–13. Auch wenn der Dritte neben dem Schuldner Mitgewahrsam hat, hat die Pfändung nach § 809 zu erfolgen (AG Siegen DGVZ 93, 61; LG Wiesbaden DGVZ 81, 60; MüKoZPO/Gruber Rz 6; aA Braun AcP 196, 557, 584). Hat der Schuldner die Sache dem Dritten nur überlassen, um die Zwangsvollstreckun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Der Anwendungsbereich erfasst, aber beschränkt sich auch, auf alle Wohnraummietverhältnisse, auch die in § 549 II, III genannten Arten von Wohnraum (bei Sozialwohnungen § 4 VII WoBindG; vgl dazu Porer NZM 05, 489 f). Erfasst werden auch Werkswohnungen, sofern Mietrecht anwendbar ist sowie Genossenschaftswohnungen, wenn der Eintrittsberechtigte die Absicht hat, in die Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Reformatio in peius.

Rn 5 Während in Ehe- u Familienstreitsachen das Verböserungsverbot m Ausn in Bezug auf die nicht isolierte Kostenentscheidung (wg § 308 II ZPO) gem § 117 II 1 iVm § 528 ZPO gilt (s § 528 ZPO Rn 12), ist in fG-Familiensachen zu differenzieren. Für die Kostenentscheidung gilt das Verschlechterungsverbot nicht, es sei denn, die Kostenentscheidung wurde isoliert angefochten (Cel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Änderungsgründe.

Rn 95 Von der Frage, ob § 765a durch den Kontopfändungsschutz verdrängt wird, ist zu unterscheiden, ob auf einem bestehenden Pfändungsschutzkonto ein Schutz nach § 765a gewährt werden kann. Ausdrücklich ist diese Bestimmung in § 850k IV 2 nicht erwähnt. Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung wird aber eine entsprechende Anwendbarkeit zu bejahen sein. Dies geht allerdings nicht,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zusammenfassung mehrerer Verfahren.

Rn 4 Güterrechtssachen sind gem § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 FamFG grds als Folgesache im Verbund zu qualifizieren, wenn eine Entscheidung für den Fall der Ehescheidung zu treffen ist und die Güterrechtssache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Ehescheidungssache im ersten Rechtszug von einem der Ehegatten anhängig gemacht worden ist. Die internationale Zust...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang des Anspruchs.

Rn 26 Der Umfang des Unterhalts beschränkt sich gem § 1573 IV 2 auf die Differenz zwischen dem vollen Unterhalt und dem erzielten bereinigten Arbeitseinkommen, wenn es dem geschiedenen Ehegatten nur gelungen war, den Unterhalt nachhaltig zu sichern. Dies hat der Tatrichter zu beurteilen (BGH FamRZ 01, 1291). Wegen der aus der Versorgung eines Partners zu berücksichtigenden E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 1 § 2 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs, dh, den Gegenstand, auf den sich der Versorgungsausgleich bezieht. Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte werden gegenüber nicht einzubeziehenden Vermögensgegenständen abgegrenzt. Anrechte ist der Sammelbegriff für Anwartschaften auf künftige und Ansprüche auf bereits laufende Vers...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 1. Spendenabzugsoptionen

Bei dem Stifter sind die Zuwendungen an die Stiftung anlässlich ihrer Errichtung als Spenden bei der Einkommensteuer[22] (ESt), Körperschaftsteuer[23] (KSt) und Gewerbesteuer[24] (GewSt) zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ESt), 20 % des Einkommens (KSt) und 20 % des Gewinns (GewSt) oder alternativ zu vier Promille der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl.

Rn 1 Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die Ehetrennung anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen (Art 5 I); vgl Süß ZNotP 11, 282, 287 f; Winkler von Mohrenfels FS von Hoffmann [11], 527 ff; Rieck NZFam 16, 1138 ff. Es muss sich jedoch um das Recht eines von vier genannten Staaten handeln. Tw wird, da nicht ausgeschlossen, mit Recht eine konkludente Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 ff 47 Partei kraft Amtes 1975 9; 1984 12; 2017 2 Parteiautonomie Art 3 EGBGB 37 Grenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsame Adoption (Abs 2).

Rn 3 Nehmen Eheleute ein Kind gemeinsam an und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen, erhält auch das Kind diesen als Geburtsnamen. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Namen, müssen sie den neuen Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme ggü dem FamG bestimmen. Zu beachten ist, dass ein Kind nach Vollendung des 5. Lebensjahres sich der Namenswahl vor dem Auss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Allgemeine Fragen.

Rn 11 Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen, s Art 3 Rn 46 ff. Soweit es auf die Staatsangehörigkeit ankommt, gelten die allgemeinen Regeln. Dabei sind die Besonderheiten zu beachten, welche sich für Staatenlose, Flüchtlinge, anerkannte Asylberechtigte, Volksdeutsche, Aussiedler u Spätaussiedler ergeben (s dazu Art 5 Rn 6 ff). Haben die Ehegatten eine gemeinsame Staatsang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache (Abs 1 Nr 1).

Rn 3 Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 621 II 1 ZPO aF und enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts der Ehesache für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Die durch die Ehe ›ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kindesbetreuung.

Rn 8 Die Pflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet aus, wenn entspr den zu § 1570 entwickelten Grundsätzen wegen des Alters des oder der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bis zum Inkrafttreten des UändG pr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anpassung und Abänderung eines VA.

Rn 9 Auch Verfahren, durch die ein bereits durchgeführter VA angepasst oder abgeändert werden soll, können dem Anwendungsbereich des § 217 unterfallen. Dies gilt namentlich für eine Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 33–34 VersAusglG (vgl BGH Beschl v 26.2.20 – XII ZB 531/19 – NJW-RR 20, 644, 647 Rz 37). Dagegen erfolgt eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbenhaftung (§ 1881 S 2).

Rn 3 Auf diesem Wege wird der Rückgriff auch auf zunächst geschontes Vermögen des Betreuten eröffnet, wenn dieses zB durch den Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr ist (vgl dazu Jürgens/Marschner § 1836c aF Rz 12–15). Für solche Nachlassverbindlichkeiten gelten die in § 1880 genannten Schonungen nicht (Soergel/Zimmermann § 1836e aF Rz 20). Nach § 1881 I 2 wird die Nachl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht, Abs 1 Nr 2.

Rn 8 Abs 1 Nr 2 nennt die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht; die Vorschrift entspricht § 621 I Nr 5 ZPO aF. Hier geht es um Ansprüche während des Zusammenlebens der Ehegatten nach §§ 1360–1360 b BGB, bei Getrenntleben nach § 1361 BGB sowie nach rechtkräftiger Scheidung der Ehe gem §§ 1569 ff BGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirksamkeit der Abtretung (Abs 3).

Rn 3 Gem § 21 III ist eine Abtretung nach I auch dann wirksam, wenn andere Bestimmungen die Übertragbarkeit oder Pfändbarkeit des zugrunde liegenden Versorgungsanspruchs ausschließen, wie zB § 400 BGB iVm den Pfändungsschutzbestimmungen der ZPO oder § 2 II 4 BetrAVG. Der Versorgungsausgleich wird damit gegenüber den Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Beschränkung kann nur Abkömmlingen auferlegt werden. Eltern oder Ehegatten müssen sich Beschränkungen jeder Art, auch gem § 2338, gefallen lassen, wenn ihr Pflichtteil entzogen werden kann (MüKo/Lange Rz 3). Der Abkömmling muss der Verschwendung erlegen sein, dh eine Lebensweise mit einem Hang zu zweck- und nutzlosen Vermögensverwendungen pflegen (Baumann ZEV 96, 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arten der wechselbezüglichen Verfügungen.

Rn 6 Wechselbezüglich können gem III Erbeinsetzung (einschließlich der Anwachsungswirkung des § 2094; Nürnbg DNotZ 18, 148 [OLG Nürnberg 24.04.2017 - 1 W 642/17] m krit Anm Braun), Vermächtnis und Auflage sein, seit 17.8.15 auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts (BGBl I, 1059). Für zahlreiche EU-Staaten erklärt die VO 650/2012 v 4.7.12 (prakt Hinweise bei Lutz BWNotZ 16, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Der Katalog der Kindschaftssachen.

Rn 4 Die einzelnen Regelungsgegenstände der Kindschaftssachen sind im Katalog des § 151 im Einzelnen aufgeführt, der insoweit abschließend ist (vgl MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 6; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler § 151 Rz 2). Mitumfasst sind Verfahrensgegenstände, die mit den genannten Regelungsgegenständen in einem sachlichen oder verfahrensrechtlichen Zusammenhang stehen (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beendigung der Aussetzung der Kürzung (Abs 6).

Rn 7 Ändert sich nur die Höhe der Unterhaltszahlungen, ist der Versorgungsträger nicht berechtigt, von sich aus die Aussetzung der Versorgungskürzung zu verändern (VI 2). Da in diesem Fall die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung neu zu ermitteln ist, muss die Entscheidung über die Abänderung der Aussetzung vom Familiengericht getroffen werden. Um dessen Entscheidun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Grundfälle.

Rn 31 Die Grundfälle, in denen die sittenwidrige Ausnutzung der Gefühlslage eines krass finanziell überforderten Bürgen vermutet wird (Rn 21 f), betreffen Bürgschaften für dem Hauptschuldner nahe stehende Personen. Hierzu gehören insb Bürgschaften des Ehegatten (BGHZ 146, 37 ff; NJW 05, 971), der Verlobten (BGHZ 136, 347, 350), des nichtehelichen Lebenspartners (BGH NJW 00, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dauer der Rente.

Rn 10 Die Rente soll den entgehenden Unterhalt ersetzen. Daher richten sich Beginn und Ende der Rentenpflicht nach Beginn und Ende der (nun fiktiven) Unterhaltspflicht. Für das Ende nennt II 1 ausdrücklich das Ende der ›mutmaßlichen Dauer‹ (§ 287 ZPO) des Lebens des Getöteten, weil spätestens mit diesem Tod das die Unterhaltspflicht begründende Rechtsverhältnis geendet hätte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Antrag.

Rn 13 Das Verfahren findet nur auf Antrag statt, IV 1 (praktische Hinweise bei Keidel/Dimmler Rz 28 ff). Antragsberechtigt ist nach IV 2 jeder, der ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann, dh neben den Ehegatten auch Personen, deren Erbberechtigung oder eheliche Abstammung betroffen ist (BGH NJW 90, 3090), Sozialversicherungsträger, Finanzämter u A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Motive.

Rn 21 Die Motive für die letztwillige Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sind vielfältig. Sie lassen sich indessen alle auf zwei kennzeichnende Umstände dieser Rechtsfigur zurückführen: Rn 22 Dies ist zum einen die zeitliche Aufeinanderfolge zweier Erben. Sie kann den Erblasser motivieren, wenn er den Nacherben auf eine gewisse Zeit vom Nachlass fernhalten will, weil er ihn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 6 Bei der Anknüpfung ist zwischen im Inland erfolgender (I 1) u Auslandsadoption (I 2) zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Folgen der Annahme (Rn 1). Rn 7 Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht (I 1). Beabsichtigt ist ein Gleichlauf von int Zuständigkeit nach § 101 FamFG u anwendbarem Recht. Ein deutsches Gericht soll stets deutsches Adoptionsre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt die Vorschriften über das Verbundverfahren und soll aufeinander abgestimmte Entscheidungen in der Scheidungssache und den verschiedenen Folgesachen ermöglichen. Dies wird in der ersten Instanz durch die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration der §§ 137, 142 erreicht; in der zweiten Instanz können die Ehegatten bei einer Teilanfechtung des Verb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis.

Rn 2 Die Hemmung zwischen Ehegatten (I 1 und entspr Lebenspartner iSv § 1 LPartG), I 2 Nr 1) gilt, solange die Ehe (bzw Partnerschaft) besteht, auch soweit sie aufhebbar (vgl §§ 1313 ff), jedoch noch nicht aufgehoben ist (vgl Brandbg 11.9.13 – 4 U 130/11) oder nach erfolgreichem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (BGH NJW 18, 2871 [BGH 20.06.2018 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fiktion von Steuervorteilen.

Rn 45 Zumutbare sicher erzielbare Steuervorteile sind wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 15, 2138 und ständig; vgl auch Perleberg-Kölbel NZFam 15, 904). Steuervorteile sind fiktiv zuzurechnen, soweit aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Obliegenheit zu ihrer Geltendmachung besteht (BGH FamRZ 07, 1237; vgl auch Ziffer 10.1 der Leitlinien). Dazu gehört insb die zutreffend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. § 385 I Nr 3.

Rn 5 Zu den ›Vermögensangelegenheiten‹ gehören zB Eheverträge und Vereinbarungen hinsichtlich des ehelichen Güterrechts, das Erbrecht des Ehegatten und der Eltern und Kinder, sowie die mit Unterhalts- oder Sozialhilfeansprüchen in Zusammenhang stehenden Tatsachen wie etwa das Einkommen (LSG NRW NZS 15, 199, Rz 16). Voraussetzung ist freilich stets, dass der Zeuge selbst dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbteilsbestimmung.

Rn 2 Mitgezählt werden bei für jeden Berechtigten gesondert anzustellender abstrakter Berechnung alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen wären, selbst wenn sie konkret enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurden oder die Erbschaft ausschlugen (1). Ihr Wegfall kommt dem Erben zu Gute (vgl Ddorf ZEV 08, 523, 524). Die Pflichtteilsquote ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gemeinsamer Haushalt.

Rn 16 Wie Rn 9; vgl auch Porer NZM 05, 489. Gemeinsame Haushaltsführung fordert über den gemeinsamen Aufenthalt in der Wohnung hinaus Mitwirkung, Mitentscheidung und Kostenbeteiligung (BGH ZMR 14, 286; AG Ddorf ZMR 14, 294; AG Tempelhof-Kreuzberg WuM 18, 92). Der Mieter kann auch in mehreren Wohnungen einen gemeinsamen Haushalt mit dem Eintrittsberechtigten geführt haben, et...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Arbeitgeberdarlehen und Förderdarlehen (Nr 4, 5).

Rn 34 Unter den Begriff des Arbeitgeberdarlehens (II 2 Nr 4) fallen auch Kredite, die von Unterstützungskassen gewährt werden sowie Darlehen, die Angehörige (Ehegatten, Kinder) mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers o ehemalige Arbeitnehmer erhalten (Pensionärsdarlehen). Die Vollausnahme setzt einen effektiven Zins voraus, der unter dem Marktüblichen Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Verstöße.

Rn 67 Bei einem Verstoß gegen Obhutspflichten kann auch nach Beendigung des Mietvertrags ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241, 823 I, II bestehen (BGH NZM 19, 816 Rz 15; NJW 18, 1746 Rz 18) – einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es nicht (BGH NZM 19, 816 [BGH 21.08.2019 - VIII ZR 263/17] Rz 15; NJW 18, 1746 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17] Rz 19) – od...mehr